Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg und der §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung hat der Gemeinderat am 09.10.2024, folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
1. Auf Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
2. Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
b) wer nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften oder sonst in einer Form verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Hierzu zählen u. a. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengräber
1.1 Einseitige Reihengräber | 1.980,00 € |
1.2 Grünes Grab | 2.510,00 € |
1.3 Urnenreihengrab im Boden | 1.650,00 € |
1.4 Urnenreihengrab in Stele | 2.220,00 € |
1.5 Kindergrab | 670,00 € |
1.6 Urnengemeinschaftsgrab mit Stein | 1.990,00 € |
2. Anonyme / Halbanonyme Gräber
2.1 Anonymes Erdgrab | 2.510,00 € |
2.2 Halbanonymes Erdgrab | 2.510,00 € |
2.3 Anonymes Urnengrab | 1.370,00 € |
2.4 Halbanonymes Urnengrab | 1.370,00 € |
3. Wahlgräber
3.1 Einstelliges Wahlgrab | 6.390,00 € |
3.2 Wahl-Urnengemeinschaftsgrab mit Stein | 3.300,00 € |
3.3 Urnenwahlgrab | 3.760,00 € |
3.4 Urnenwahlgrab in Stele | 4.420,00 € |
Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr
1. Wahlgräber
1.1 Einstelliges Wahlgrab | 210,00 € |
1.2 Wahl-Urnengemeinschaftsgrab mit Stein | 110,00 € |
1.3 Urnenwahlgrab | 130,00 € |
1.4 Urnenwahlgrab in Stele | 150,00 € |
Bestattungsgebühren
1. Erdbestattung
1.1 Person über 6 Jahre (einfachtief) | 1.250,00 € |
1.2 Person über 6 Jahre (doppeltief) | 1.510,00 € |
1.3 Person unter 6 Jahre | 350,00 € |
1.4 Tot- und Fehlgeburt | 660,00 € |
2. Urnenbeisetzung
2.1 Urnen im Boden (ohne Redner) | 440,00 € |
2.2 Urnen im Boden (mit Redner) | 540,00 € |
2.3 Urnen in einer Stele (ohne Redner) | 370,00 € |
2.4 Urnen in einer Stele (mit Redner) | 490,00 € |
3. Umbettung
3.1 Urnen im Boden (ohne Redner) | 1.980,00 € |
3.2 Urnen im Boden (mit Redner) | 170,00 € |
Benutzungsgebühren
1. Benutzung der Leichenhalle
1.1 Benutzung der Aussegnungshalle inkl. Kühlzelle | 760,00 € |
1.2 Benutzung der Aussegnungshalle ohne Kühlzelle | 530,00 € |
1.3 Benutzung der Kühlzelle ohne Aussegnungshalle | 330,00 € |
2. Herstellung von Grabeinfassungen
2.1 Für Einzelgräber | 700,00 € |
2.2 Für Urnen- und Kindergräber | 470,00 € |
3. Gedenkstele für halbanonyme Gräber | 100,00 € |
4. Gebühr für die Auflösung von Grabstätten | 250,00 € |
5. Erlaubnis zur Beisetzung von auswärtigen Personen (§ 1 Abs. 1 Friedhofssatzung) | 650,00 € |
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. September 1978, letztmalig geändert am 13. November 2019, außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Aichtal, 10.10.2024
Sebastian Kurz
Bürgermeister