Landwirtschaftliche Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. In der Regel gilt hier die Zeit von 01. Mai bis 31. Oktober.
Diese Regelung gilt natürlich nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt, ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.
Wir bitten alle Spaziergänger und Hundebesitzer im Interesse der Landwirte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Ihr Bürgermeisteramt