(Auszug aus der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 1.8.2018)
§ 27
Fragestunde
(1) Einwohner und ihnen gleichgestellte Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Vorschläge unterbreiten (Fragestunde)
(2) Grundsätze der Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel zum Beginn der ersten öffentlichen Sitzung jedes 3. Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als 2 Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von 3 Minuten im Einzelfall nicht überschreiten.
c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabesachen sowie Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung (§ 33 Abs. 4 GemO).