Stadtverwaltung Weinsberg
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Bürgerstiftung Stadt Weinsberg

Stadt Weinsberg Landkreis Heilbronn Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat...

Stadt WeinsbergLandkreis Heilbronn

Bürgerstiftung Stadt Weinsberg

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 25. März 2025 folgende Änderung der Satzung vom 27. April 2004 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Stadt Weinsberg“.
  2. Sie ist eine nicht-rechtsfähige kommunale Stiftung und wird von der Stadt Weinsberg treuhänderisch verwaltet.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Weinsberg.

§ 2

Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Kultur und Sport, Bildung und Erziehung, Jugend- und Altenhilfe, Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Tier-, Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, von Heimatpflege und Denkmalschutz sowie von mildtätigen Zwecken.

Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck im Interesse der Stadt Weinsberg und ihrer Bürger.

Die Stiftungszwecke werden beispielsweise verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden oder durch die unmittelbare Verwendung durch die Stadt Weinsberg für steuerbegünstigte Zwecke.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, Verwendungsnachweise zu erbringen.

§ 4

Vermögen der Stiftung

Das Stiftungsvermögen der Stiftung besteht zunächst aus 50.000 Euro (€), welches der Stiftung von der Stadt Weinsberg zugewendet wird. Der Stiftung können weitere Vermögenswerte durch Bürger oder sonstige Dritte zugewendet werden (Zustiftungen).

Gewinne oder Überschüsse der Stiftung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Rücklagen werden nur insoweit gebildet, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Sicherung des Stiftungszwecks erforderlich ist.

Das Stiftungsvermögen ist im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten. Hierbei sind die Kriterien des § 58 der Abgabenordnung zu beachten.

§ 5

Finanzierung der Stiftung

Die Stiftung finanziert sich in erster Linie aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus einmaligen und laufenden Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Zustiftungen).

§ 6

Stiftungshaushalt

Der Haushaltsplan der Stiftung muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Stiftungsorgane

§ 7

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat.

Die Haftung der Mitglieder der Organe beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Mitglieder der Stiftungsorgane und der Geschäftsführung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.

Der Beirat kann jedoch für die Zeit, die Organmitglieder und Geschäftsführung für die Stiftung aufwenden, einen in Höhe angemessenen Kostenersatz beschließen.

§ 8

Stiftungsvorstand

Der/die Bürgermeister/in der Stadt Weinsberg ist Vorstand der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich.

Der/die Kämmerer/in der Stadt Weinsberg ist stellvertretender Vorstand der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich bei Verhinderung des Vorstandes.

§ 9

Aufgaben des Stiftungsvorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsbeirates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er beruft die Sitzungen des Stiftungsbeirats ein.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungslegung,

c) die Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stiftungsrat und an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.

§ 10

Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus der/dem Bürgermeister/in der Stadt Weinsberg und weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden vom Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Gemeinderat der Stadt Weinsberg ernannt. Die Hälfte der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates müssen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Weinsberg sein.

2. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre.

3. Ist ein Mitglied des Stiftungsrates aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Gemeinderat der Stadt Weinsberg in den Stiftungsrat entsandt worden, so endet seine Mitgliedschaft mit Ausscheiden aus dem Gemeinderat.

4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat der Stadt Weinsberg ernannt.

§ 11

Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er ist insbesondere zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Festlegung des Jahresabschlusses.

§ 12

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird durch die Stadt Weinsberg wahrgenommen. Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist der/die Kämmerer/in der Stadt Weinsberg. An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt der/die Geschäftsführer/in mit beratender Stimme teil.

§ 13

Sitzungen

Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Die Einladung soll 2 Wochen vor Sitzungstermin schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung erfolgen.

Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

Im Falle der Verhinderung haben die Mitglieder des Stiftungsrats den Vorsitzenden unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 14

Beschlussfassung

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch im Umlaufverfahren fassen, wenn die Mitglieder dem Beschlussvorschlag einstimmig und in schriftlicher Form zustimmen.

§ 15

Niederschrift über die Sitzungen

Über den Inhalt der jeweiligen Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Schriftführung obliegt dem/der Geschäftsführer/in.

III. Sonstige Bestimmungen

§ 16

Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Zweckänderung

Beschlüsse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse bedürfen dem Einvernehmen des Gemeinderates der Stadt Weinsberg.

Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 17

Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung der Stadt Weinsberg zu. Es ist von dieser unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Stiftungszweckes oder des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zuzuführen.

§ 18

Bekanntmachung

Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen im Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 27. April 2004 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Weinsberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Weinsberg, 25. März 2025

gez. Birgit Hannemann, Bürgermeisterin

Erscheinung
Nachrichtenblatt für die Stadt Weinsberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2025

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Weinsberg

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