Jede*r Betroffene hat gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Hinsichtlich der vorgezogenen Bundestagswahl am 23.02.2025 sind die Fristen extrem verkürzt – auch was die o.g. Widerspruchsfrist angeht. Wenn Sie also nicht möchten, dass Ihre Daten im Rahmen der Bundestagswahl 2025 an Parteien weitervermittelt werden, können Sie bis 17.01.2025 schriftlich Widerspruch im Bürgerbüro des Rathauses einlegen. Hierzu müssen Sie ein Formular ausfüllen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.