Die Städte und Gemeinden haben mit dem Versand der Grundsteuerbescheide begonnen, die auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz beruhen.
Was ist hierbei zu beachten?
Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der jeweiligen Bodenrichtwertzone. Der Bodenrichtwert spiegelt folglich keinen individuellen Grundstückwert eines einzelnen Grundstücks wider und berücksichtigt keine individuellen Besonderheiten. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelt. Das Finanzamt ist an die von den Gutachterausschüssen festgelegten Werte gebunden. Soll von diesen Werten abgewichen werden, benötigen Sie ein qualifiziertes Gutachten. Wenn Sie ein qualifiziertes Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt. Mündliche Auskünfte oder einfache Schreiben der Gutachterausschüsse können das qualifizierte Gutachten nicht ersetzen.
Die Bearbeitung der Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes richten, ruhen, bis die anhängigen Gerichtsverfahren entschieden sind. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt auf Rückfragen zum Erledigungsstand.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuer, zu den Bodenrichtwerten sowie die Anforderungen an ein qualifiziertes Gutachten finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de.