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Das Finanzamt Calw informiert:

Die Städte und Gemeinden haben mit dem Versand der Grundsteuerbescheide begonnen, die auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz beruhen. Was ist hierbei...

Die Städte und Gemeinden haben mit dem Versand der Grundsteuerbescheide begonnen, die auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz beruhen.

Was ist hierbei zu beachten?

  • Sofern Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer oder zum Hebesatz haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Stadt oder Gemeinde.
  • Bei Fragen oder Einwendungen zur Grundstücksgröße, zu den Miteigentumsanteilen oder zu den Eigentumsverhältnissen können Sie sich gerne an das Finanzamt Calw wenden. Hierfür steht Ihnen unsere Hotline 07051/587-800 (Mo. - Fr., 9 - 12 Uhr, Mo. + Di. + Do., 13 - 15.30 Uhr) zur Verfügung. Alternativ können Sie das Kontaktformular des Finanzamts im Internet nutzen oder sich schriftlich an uns wenden.
  • Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, wenden Sie sich bitte an die Gutachterausschüsse der Kommunen.

Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der jeweiligen Bodenrichtwertzone. Der Bodenrichtwert spiegelt folglich keinen individuellen Grundstückwert eines einzelnen Grundstücks wider und berücksichtigt keine individuellen Besonderheiten. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen ermittelt. Das Finanzamt ist an die von den Gutachterausschüssen festgelegten Werte gebunden. Soll von diesen Werten abgewichen werden, benötigen Sie ein qualifiziertes Gutachten. Wenn Sie ein qualifiziertes Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt. Mündliche Auskünfte oder einfache Schreiben der Gutachterausschüsse können das qualifizierte Gutachten nicht ersetzen.

  • Wenn Sie beim Finanzamt bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid eingelegt haben, ist kein weiterer Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt bzw. die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Bitte beachten Sie, dass der beim Finanzamt eingelegte Einspruch nicht von der Zahlungsverpflichtung der Grundsteuer entbindet.

Die Bearbeitung der Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes richten, ruhen, bis die anhängigen Gerichtsverfahren entschieden sind. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt auf Rückfragen zum Erledigungsstand.

Aktuelle Informationen zur Grundsteuer, zu den Bodenrichtwerten sowie die Anforderungen an ein qualifiziertes Gutachten finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de.

Erscheinung
Amtsblatt Stadt Neubulach
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Ausgabe 04/2025

Orte

Neubulach

Kategorien

Dies und das
Panorama
von Finanzamt Calw
23.01.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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