Landratsamt Tuttlingen
78532 Tuttlingen
NUSSBAUM+
Aus dem Landkreis

Das Kreisforstamt informiert: Kleinmengenregelungen beim Holzverkauf

Kleinmengenregelungen beim Holzverkauf Die Waldbesitzer werden darauf hingewiesen, dass es bei der Vermarktung von Klein- und Kleinstmengen mittlerweile...

Kleinmengenregelungen beim Holzverkauf

Die Waldbesitzer werden darauf hingewiesen, dass es bei der Vermarktung von Klein- und Kleinstmengen mittlerweile drastische Abzüge gibt. Die Käufer aus der Holzindustrie fordern bei Kleinlosen Abschläge und begründen dies mit teurer Logistik und erheblichem Aufwand in der Buchführung. Die Kleinmengenregelungen sind nicht einheitlich, sie beginnen bei einzelnen Kunden bereits bei weniger als einer LKW-Ladung (28 fm Nadelholz) und sind bei den meisten Kunden bei Mengen unter 15 fm normal. Abgestuft werden Kleinstmengen darunter mit pauschalen Abzügen von bis zu 50 € je Los berechnet. Auch das Aufteilen von ohnehin kleinen Losen auf Kleinstpoltern führt zu Abschlägen. Manche Kunden lehnen Kleinstlose oder Lose mit Kleinstpoltern unter 5 fm in Alleinlage generell ab. Das betrifft vor allem die Nebensortimente Kilben (D-Holz) und K-Holz. Diese Kleinstlose sind bei Zusammenlagerung (Kranreichweite von 8 m zu anderen Poltern gleicher Sorte) zwar vermarktbar, der Abschlag bleibt aber. Weitere Informationen erhalten Privatwaldeigentümer auf der Homepage der FBG Landkreis Tuttlingen (www.fbg-landkreis-tuttlingen.de).

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Talheim (Tuttlingen)
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024

Orte

Talheim

Kategorien

Aus dem Landkreis
Politik
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto