Immer wieder erreichen uns Beschwerden über parkende Fahrzeuge, bei denen die vorgeschriebene Restfahrbahnbreite nicht eingehalten wird.
Dadurch wird es anderen Fahrzeugführern erschwert, die Straße zu passieren, ohne ein anderes Fahrzeug zu beschädigen. Auch ist die Restfahrbahnbreite enorm wichtig für das Durchkommen von Rettungsfahrzeugen, Müllautos, Straßenfahrzeugen etc.
Nach aktueller Rechtsprechung ergibt sich die Restfahrbahnbreite aus der allgemeinen höchstzulässigen Fahrzeugbreite von 2,50 m und einem Seitenabstand von 0,55 m.
Somit muss beim Parken am Fahrbahnrand eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m gewährleistet sein.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Restfahrbahnbreite eingehalten haben, können Sie dies ganz einfach mit drei großen Schritten vom Spiegel Ihres Fahrzeugs bis zum Bordstein der anderen Straßenseite überprüfen.
Und bitte denken Sie daran: sollte an einer Stelle die Fahrbahnbreite nicht ausreichen, dürfen Sie auf keinen Fall den Gehweg nutzen, um Ihr Fahrzeug abzustellen! Auch nicht teilweise.
Dies stellt immer eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem aktuellen Bußgeldkatalog mit einer Verwarnung in Höhe von mindestens 55 Euro belegt wird! Kontrolliert werden diese Vorgaben durch unseren gemeindlichen Vollzugsdienst.
Ihre Gemeindeverwaltung Talheim