Für den gesamten Neckar-Odenwald-Kreis wird eine Allgemeinverfügung über die Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland erlassen.
Für Dauergrünland ist für den Landkreis Neckar-Odenwald der Verbotszeitraum für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Stickstoffgehalten, ausgenommen Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte, auf den 15. November 2024 bis 14. Februar 2025 festgelegt. In diesem Zeitraum ist es untersagt, vorgenannte Düngemittel auszubringen.
Die Verschiebung der Verbotszeiträume gilt nicht für Wasserschutzgebiete und Nitratgebiete nach § 13a DüV („rote Gebiete“).
Unbeschadet dieser vorgesehenen Änderung sind alle weiteren Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel nicht aufgebracht werden, wenn die Böden nicht aufnahmefähig sind. Die maximale Aufbringmenge im Herbst beträgt 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
Auf die Bestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) bei dem ermittelten N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren. Eine Herbstdüngung mit Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ist grundsätzlich nur im Rahmen des für das gesamte Kalenderjahr ermittelten Stickstoffdüngebedarfs möglich. D. h. eine evtl. Gabe nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung ist nur dann möglich, wenn dadurch im Kalenderjahr die mit der Düngebedarfsermittlung festgestellte gesamte Stickstoffdüngemenge nicht überschritten wird
Die Aufbringung oben genannter Düngemittel soll auf möglichst ebenen Flächen erfolgen.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie kann beim Landratsamt Neckar Odenwald, Fachdienst Landwirtschaft, Präsident-Wittemann-Str. 9, 74722 Buchen und im Internet unter www.neckar-odenwald-kreis.de/Landratsamt/Bekanntmachungen.html eingesehen werden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Sitz: Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach) erhoben werden.