Gesetzlich Versicherte, die einen Zahnersatz benötigen, haben Anspruch auf einen Festzuschuss ihrer Krankenkasse. Versicherte mit einem besonders geringen Einkommen erhalten einen zusätzlichen Festzuschuss. Voraussetzung für diese sogenannte Härtefallregelung ist, dass die monatlichen Bruttoeinnahmen eine festgesetzte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Mit der Härtefallregelung können Versicherte eine kostenfreie Regelversorgung erhalten. Gemeint ist hier die gesetzlich festgelegte Standardtherapie.
Im Jahr 2025 profitieren gesetzlich versicherte Menschen von der Härtefallregelung, wenn ihr monatliches Bruttoeinkommen die Grenze von 1.498,00 Euro nicht übersteigt. Wenn sie mit einem Angehörigen zusammenwohnen, wird eine monatliche Brutto-Einkommensgrenze von 2.059,75Euro zugrunde gelegt. Mit jedem weiteren Angehörigen erhöht sich die Grenze jeweils zusätzlich um 374,50 Euro. Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Eheleute sowie familienversicherte Kinder. Bei Personen, die beispielsweise Sozialhilfe oder das Bürgergeld erhalten, erfolgt keine Einkommensprüfung. Sie fallen automatisch unter die Härtefallregelung. Das gilt auch für Studenten mit BAföG-Anspruch (Bundesausbildungsförderungsgesetz) und für Bewohner von Pflegeheimen, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
Tipp: Wer etwas über der Einkommensgrenze liegt, kann auch einen höheren Festzuschuss bekommen. Dieser wird dann individuell berechnet. Nachfragen lohnt sich. Wichtig ist in jedem Fall, den Härtefall vor der Zahnbehandlung bei seiner Krankenkasse zu beantragen. Das Formular dafür gibt es bei der Krankenkasse oder bei der Zahnärztin beziehungsweise dem Zahnarzt.
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Die elektronische Patientenakte (ePA) wird seit 15. Januar 2025 stufenweise für alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland eingeführt. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Die elektronische Patientenakte ist eine von Versicherten zu führende digitale Akte. Die Daten werden auf Servern in Deutschland gespeichert und in der ePA verschlüsselt abgelegt. (Zahn-)Arztpraxen oder Krankenhäuser befüllen die Patientenakte mit Informationen wie zum Beispiel Medikationsplänen, Laborbefunden, Arztbriefen oder Röntgenbildern. Nutzen kann man die ePA auf digitalen Endgeräten, also auf dem Smartphone oder auf dem PC oder Laptop.
„Wem Versicherte Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte geben, bestimmen sie selbst. Ein Widerspruch darf für Versicherte keine negativen Auswirkungen haben. Natürlich kann die ePA nach einem Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt wiedereingerichtet werden“, so Željka Pintarić von der Patientenberatung des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg e. V.
Der Vorteil der elektronischen Patientenakte ist, dass Gesundheitsdaten digital und jederzeit, auch im Notfall, direkt zur Verfügung stehen. Das erleichtert die weitere Behandlung beim Hausarzt, aber auch den Facharztbesuch oder einen Arztwechsel. Damit die ePA ein echtes Erfolgsrezept für Patientinnen und Patienten und das Gesundheitssystem wird, müssen eventuelle Sicherheitsmängel, auf die im Dezember unter anderem der Chaos Computer Club hingewiesen hatte, aus der Welt geschafft werden, fordert der Sozialverband VdK und kritisiert, dass viele Menschen mit Behinderung von der Nutzung der elektronischen Patientenakte ausgeschlossen sind. Weiterführende Informationen zur elektronischen Patientenakte im VdK-Podcast: Die elektronische Patientenakte unter: bw.vdk.de/medien/podcast/.