Landkreis. Jeder, der einen Angehörigen zu Hause pflegt, braucht einmal eine Auszeit, um wieder aufzutanken und neue Kraft zu schöpfen. Ist eine private Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, ehrenamtlich Pflegende oder Angehörige erfolgen. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wer die Verhinderungspflege leistet. Übernehmen ambulante Pflegedienste, Nachbarn oder entfernte Verwandte die Pflege, während die Pflegeperson verhindert ist, zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft ist und die Pflegeperson diesen seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt hat. Einen Antrag für Verhinderungspflege erhält man bei seiner Pflegekasse. Für junge pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten ab dem 1. Januar 2024 neue Regelungen. Diesen steht ein noch höherer Betrag zur Verfügung, wenn sie nicht genutzte Beträge der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege nutzen.