Gemeinde Wellendingen
78669 Wellendingen
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Dies und das

Die Gartengestaltung und das Nachbarrecht

Der Frühling beginnt und damit ist die Zeit der Anpflanzungen und Gartengestaltung gekommen. Um sich später Nachbarschaftsstreitigkeiten zu ersparen,...

Der Frühling beginnt und damit ist die Zeit der Anpflanzungen und Gartengestaltung gekommen.

Um sich später Nachbarschaftsstreitigkeiten zu ersparen, weisen wir auf einige Bestimmungen aus dem Nachbarrecht auszugsweise hin. (Die nachfolgenden Vorschriften gelten nicht gegenüber öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und sind dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg entnommen.)

Tote Einfriedigungen

- Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

- Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

Hecken

- Mit Hecken ist gegenüber allen Nachbargrundstücken ein Abstand einzuhalten. Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

- Die Hecke ist bis zur Hälfte des o.g. vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

- Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

Spaliervorrichtungen

Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, muss gegenüber Grundstücken in Innerortslage bis zu 1,80 Meter Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe eingehalten werden.

Sonstige Gehölze

- Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind außerdem folgende Grenzabstände einzuhalten:

1.a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges

0,5 m,

b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden

1 m;

die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;
2.mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden

2 m;

die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;
3.mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind

3 m;

4.a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien ("Akazien"), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung sowie
b) nur Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnussbäumen

4 m;

5. mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnusssämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung

8 m

- Die Abstände nach Nr. 2 bis 4 Buchst. a ermäßigen sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Nr. 2 bis 4 Buchst. a angeführten Gehölze. Einzeln stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6 m gepflanzt werden.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Wellendingen mit dem Ortsteil Wilflingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 10/2024

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Panorama
von Gemeinde Wellendingen
07.03.2024
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