Dies und das

Die neue Grundsteuer ist da

Mit Datum vom 10.01.2025 werden Ihnen die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 in den nächsten Tagen zugehen. Die Grundsteuer wird nach...
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Mit Datum vom 10.01.2025 werden Ihnen die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 in den nächsten Tagen zugehen.

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit den vom Gemeinderat am 21.10.24 festgesetzten Hebesätzen, je getrennt für die Grundsteuerarten A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) mit 380 v. H. und Grundsteuer B (Grundstücke) mit 370 v. H. – Die Hintergründe der Grundsteuerreform, das Vorgehen wie die Grundsteuermessbeträge ermittelt wurden und wie sich die Grundsteuer berechnet, wurden in den Öhringer Nachrichten Nr. 21 vom 18./19. Oktober 2024 und Nr. 24 vom 29./30. November 2024 erläutert, zu finden unter www.oehringen.de/unsere-stadt/oehringer-nachrichten.

Wir haben nachfolgend noch weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Grundsteuerbescheid für Sie zusammengestellt:

Dauerauftrag Bank/ Einzugsermächtigung bei der Stadt

Bitte denken Sie rechtzeitig daran, die Daueraufträge bei Ihrer Bank für Zahlung der Grundsteuer zu ändern. Gerne können Sie der Stadt Öhringen auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Die Beträge werden dann zum Fälligkeitstermin abgebucht. Der Vorteil der Einzugsermächtigung ist, dass die Beträge automatisch angepasst werden. Sie müssen nichts unternehmen. Das Formular liegt dem Bescheid bei. Für die Änderung einer Bankverbindung finden Sie das Formular unter:

www.oehringen.de/rathaus-verwaltung/online-dienstleistungen/elektronische-formulare

Widerspruch/Einspruch

Sollten Sie Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid, z. B. in Bezug auf die Grundstücksfläche oder den Bodenrichtwert, oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben,z. B. in Bezug auf die Anwendung der Steuermesszahl, so sind diese ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist bei der Stadt Öhringen einzulegen. Er hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.

Ein Widerspruch kann eingelegt werden, wenn der Steuermessbetrag oder der Hebesatz falsch im Bescheid übernommen wurde. Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes, insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag, gebunden.

Eigentumswechsel

Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.

Wenn Sie Fragen zur Grundsteuer haben, können Sie sich gerne an das Steueramt per E-Mail Steuern@oehringen.de oder telefonisch unter 07941/68-139 (Frau Polgar), 68-263 (Frau Baust), 68-193 (Frau Buchholz) wenden. Gerne können Sie auch bei Fragen zu den Öffnungszeiten des Rathauses oder nach Terminvereinbarung im Steueramt Zimmer 311, 312 oder 310 vorbeikommen.
Erscheinung
Öhringer Nachrichten
Ausgabe 02/2025

Orte

Öhringen

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Panorama
von Stadt Öhringen
11.01.2025
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