Zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am Montag, den 30.09.2024 um 18:30 Uhr, im Bürgerhaus Bierlingen, Großer Bürgersaal, 1. OG, Hauptstraße 11, 72181 Starzach wird die Bevölkerung recht herzlich eingeladen.
Es besteht auch die Möglichkeit die Sitzung über den You-Tube Kanal der Gemeinde zu verfolgen. Den Link hierzu finden Sie auf der Homepage der Gemeinde www.starzach.de.
TAGESORDNUNG
Nr. | Betreff |
1. | Fragestunde für Kinder, Jugendliche und Einwohner*innen |
2. | Bekanntgabe nicht öffentlich gefasster Beschlüsse |
3. | Feststellung von Hinderungsgründen zum Eintritt in den Gemeinderat nach § 29 GemO |
4. | Feststellung von Ablehnungsgründen der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 16 GemO |
5. | Verabschiedung der ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderates |
Gez.
Thomas Noé
Bürgermeister
Den Kindern, Jugendlichen sowie Einwohnerinnen und Einwohnern unserer Gemeinde soll die Möglichkeit gegeben werden, Fragen in Gemeindeangelegenheiten zu stellen und Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Die Beantwortung der Fragen oder die Entgegennahme von Anregungen und Vorschlägen erfolgt durch den Bürgermeister.
Zu Tagesordnungspunkt 2
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderates sind in einer öffentlichen Sitzung bekannt zu machen. Dadurch soll dem Informationsrecht der Einwohnerinnen und Einwohner nachgekommen werden. Nicht berichtet wird über den Gang der Verhandlungen und über die Abstimmung.
Zu Tagesordnungspunkt 3
Seitens des Landratsamts Tübingen wurde die Gültigkeit der Gemeinderatswahl festgestellt. Nach § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist vor Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats durch den bisherigen Gemeinderat festzustellen, ob Hinderungsgründe vorliegen.
Zu Tagesordnungspunkt 4
Frau Alexandra Duffner hat schriftlich mitgeteilt, dass sie ihr Amt nicht annehmen will. Die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) regelt in § 16 Abs. 1, dass der Bürger oder die Bürgerin eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder das Ausscheiden verlangen kann. § 16 Abs. 1 GemO führt aus, dass als wichtiger Grund insbesondere gilt, wenn der Bürger ein geistliches Amt verwaltet, ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist, zehn Jahre lang dem Gemeinderat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat, häufig oder lang dauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist, anhaltend krank ist, das 67. Lebensjahr oder als Ehrenbeamter das 63. Lebensjahr vollendet hat oder durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird. Die Aufzählung der in Abs. 1 genannten wichtigen Gründe ist nicht abschließend. Frau Duffner hat bei Ihrem Antrag keiner der aufgeführten Gründe angeführt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat der Gemeinderat zu entscheiden.
Zu Tagesordnungspunkt 5
Nach Feststellung, dass die am 09.06.2024 gewählten Gemeinderatsmitglieder ihr ehrenamtliches Amt ausüben dürfen, werden die ausscheidenden Ratsmitglieder verabschiedet.