Gemeinde Bad Überkingen
73337 Bad Überkingen
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Entgeltordnung für die Benutzung des Kurparks Bad Überkingen

vom 16. Januar 2025 § 1 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung des Kurparks Bad Überkingen wird ein Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung...

vom 16. Januar 2025

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung des Kurparks Bad Überkingen wird ein Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhoben. Eine Vermietung findet ausschließlich an Vereine und Gewerbetreibende statt, die ihren Sitz in der Gemeinde Bad Überkingen nachweisen können.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit

Das Benutzungsentgelt wird innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 3 Gebührenschuldner

Schuldner des Entgelts ist der Benutzer bzw. der Veranstalter. Mehrere Benutzer bzw. Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Berechnung der Zeitdauer der Nutzung

Das Benutzungsentgelt wird bei Veranstaltung ab 4 Stunden von Beginn der Veranstaltung bis zu ihrem Ende berechnet, bei Veranstaltungen über 4 Stunden pro Veranstaltungstag berechnet. Für mehrtägige Veranstaltungen werden die Sätze für einzelne Veranstaltungstage zuzüglich Auf- und Abbau addiert. Ein Veranstaltungstag sind 24 Stunden. Danach beginnt der nächste Veranstaltungstag.

§ 5 Mehrwertsteuer

(1) Die Miete ist gem. § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sofern gesetzlich die Umsatzsteuerbefreiung entfällt, kommt zum Benutzungsentgelt die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzu.

(2) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und die Anmietung von Betriebsvorrichtungen sind umsatzsteuerpflichtig, sodass das Entgelt hierfür zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer erhoben wird.

§ 6 Ausfall angemeldeter Veranstaltungen

(1) Wird vom Veranstalter oder Benutzer eine ihm bereits verbindlich zugesagte Veranstaltung aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, abgesagt, so hat er das sich nach § 7 ergebende Grundentgelt zu einem Drittel zu entrichten.

(2) Von der Erhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Absage mindestens 2 Wochen vor den Veranstaltungsterminen erfolgt ist oder die Halle am gleichen Tag für eine andere Veranstaltung vergeben werden konnte.

§ 7 Entgeltsätze

(1) Die gemieteten Flächen sind nach Beendigung der Veranstaltung in gereinigtem Zustand zu übergeben. Wird bei der Abnahme der Fläche ein Reinigungsrückstand bzw. die Notwendigkeit festgestellt, Grünflächen wiederherzustellen, werden für dessen Beseitigung durch Bedienstete der Gemeinde Bad Überkingen und des Thermalbads 50,00 €/je angefangene Arbeitsstunde zzgl. Kosten für Pflanzen oder Geräten in Rechnung gestellt.

(2) Für die Benutzung des Kurparks gelten die folgenden Entgeltsätze je Veranstaltung bzw.:

Art der Kosten inkl. StromEntgelt in €
Gastronomische und sonstige Veranstaltungen von gewerblichen Veranstaltern aus Bad Überkingen bis 4 Stunden150,00 €
Veranstaltungen von Vereinen aus Bad Überkingen bis 4 Stunden25,00 €
Veranstaltungen von Vereinen aus Bad Überkingen von 4 bis 24 Stunden50,00 €
Gewerblichen Veranstaltungen mit hauptsächlich gastronomischem Charakter von 4 bis 24 Stunden von Veranstaltern aus Bad Überkingen370,00 €/Tag
Gewerbliche Veranstaltungen mit sonstigem Charakter von 4 bis 24 Stunden von Veranstalter aus Bad Überkingen200,00 €/Tag
Leistungen durch Gemeindebedienstete je angefangene Stunde50,00 €/Std. pro Mitarbeiter

Auf- und Abbau nicht am Veranstaltungstag: Pauschalpreis/pro Tag

(nicht gebührenpflichtig ist die Zeit am Vortag 16:00 Uhr und die Zeit am Folgetag bis 12:00 Uhr)

50,00 €
Das Abbrennen von Feuerwerken40,00 €
Sollten neben den Personalkosten für Gemeindebedienstete noch Kosten für Arbeitsmaschinen, Gerätschaften oder Fahrzeuge anfallen, werden diese mit den dafür festgelegten Sätzen in Rechnung gestellt.
Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Überkingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 16/2025

Orte

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