Wir möchten nochmals daran erinnern, dass die „Vegetationszeit“ vom 01. März bis 30. September dauert und bitten daher alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken, dies zu beachten, dass gemäß § 43 Abs. 2 NatSchG in dieser „Vegetationszeit“ Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände nicht gerodet, abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden dürfen. Daher müssen vor Ablauf dieser Frist die Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen oder sich im Bereich von Sichtdreiecken befinden, so zurückgeschnitten werden, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig, rechtzeitig und ohne Sichtbehinderung wahrgenommen werden können.
Wir bitten um Beachtung!