Die Gemeindekasse Neunkirchen weist die Zahlungspflichtigen darauf hin, dass am 15. Mai 2025 die 2. Rate der Grundsteuer und der Gewerbesteuer fällig werden.
Soweit die Steuerschuldner nicht an dem Abbuchungsverfahren teilnehmen, sind die Einzahlungen rechtzeitig vorzunehmen, damit die Steuer am Fälligkeitstag tatsächlich auch dem Konto der Gemeindekasse gutgeschrieben ist. Bei verspätet eingehenden Zahlungen müssen Mahngebühren und unter bestimmten Voraussetzungen auch Säumniszuschläge erhoben werden.
Den Teilnehmern am Abbuchungsverfahren wird die 2. Rate der Steuerschuld termingerecht zum 15. Mai 2025 belastet. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals allgemein darüber informieren, dass öffentlich-rechtliche Forderungen – wie beispielsweise Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer - bereits nach einmaliger Mahnung vollstreckt werden können. Bei den wiederkehrenden Forderungen der Gemeinden handelt es sich in aller Regel um solche öffentlich-rechtlichen Forderungen.
Eine besondere Bitte an alle Steuerschuldner, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, bitte geben Sie bei allen Überweisungen das Buchungszeichen (12-stellige Ziffer mit 5.0100... oder 5.0101... beginnend) an. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde angefochten werden.