
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.05.2024 gem. § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans 2030 der Stadt Wildberg am Standort „Ehemaliges Munitionsdepot – Flst. 6052“ gefasst.
Mit Beschluss vom 23.01.2025 wurde der Plangeltungsbereich sowie der Titel des Planverfahrens um die Flst. 1748 und 1749 ergänzt, da diese formal ebenfalls noch dem ehemaligen Munitionsdepot zugehörig sind. Der erneute Aufstellungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Anlass, Erfordernis und Ziele:
Anlass und Ziel der Bauleitplanung am Standort des ehemaligen Munitionsdepots bilden die bundespolitisch wie auch gesellschaftlich gesteckten Ziele der sogenannten „Energiewende“ und damit verbunden die Abkehr von der Nutzung fossiler und klimaschädlicher Ressourcen bei der Erzeugung von Energie und in der Folge einer Fokussierung auf die Nutzung erneuerbarer Energien. Dem Ausbau der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen kommt dabei neben dem Ausbau der Windkraft eine Schlüsselrolle zur Erreichung der bundespolitischen und landesweiten Klimaschutzziele zu.
Auf der lokalen Ebene besteht in der Stadt Wildberg dabei das kommunale Ziel, die lokale Erzeugung von Energie zu fördern und einen lokalen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Im Hinblick auf das Planungserfordernis sieht sich die Stadt Wildberg daher in der Pflicht, einen Beitrag zur Ermöglichung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu leisten und damit auf der lokalen Ebene die Erzeugung erneuerbarer Energien zu unterstützen. Die Bauleitplanung entspricht dabei auch dem Ziel des STEP N!, die Erzeugung klimaneutraler, regenerativer Energien im Stadtgebiet zu untersuchen und zu nutzen.
Im Hinblick auf die Nutzung der Solarenergie sieht die derzeit noch im Verfahren befindliche Teilfortschreibung des Regionalplans Nordschwarzwald (Stand Entwurf vom Januar 2024) auf der Gemarkung der Stadt Wildberg keine Vorranggebiete für Freiflächen-Photovoltaikanlagen vor. Die Begründung des Plansatzes 4.2.3 Z (1) stellt jedoch explizit klar, dass außerhalb von Vorranggebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zusätzliche Ausweisungen für die Nutzung von Solarenergie auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung vorgenommen werden dürfen, wenn diese mit regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen vereinbar sind. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans sieht dabei weitergehend im Plansatz 4.2.3 G (3) als Grundsatz u. a. vor, dass zusätzliche Freiflächen-Photovoltaikanlagen in vorbelasteten Gebieten oder an landschaftswirksamen technischen Infrastrukturen im Sinne einer Bündelung errichtet werden sollen.
Der Standort des Munitionsdepots bildet dabei mit Blick auf die in der Stadt Wildberg vorhandenen Flächenpotenziale einen planerisch prädestinierten Standort, welcher für eine Freiflächen-PV-Anlage prioritär in Betracht kommt, da er sich auf eine baulich vorbelastete ehemalige Infrastruktureinrichtung bezieht und damit dem Plansatz 4.2.3 G (3) der Teilfortschreibung des Regionalplans Nordschwarzwald entspricht. Auch würde der Standort des Munitionsdepots eine Nutzung als Freiflächen-PV-Anlage ohne die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen oder Waldflächen ermöglichen und damit dem Ziel der Stadt Wildberg entsprechen, Eingriffe in landwirtschaftliche Fläche und Waldflächen möglichst weitgehend zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund verfolgt die Stadt Wildberg auf dem Gelände des ehemaligen Munitionsdepots zur Umsetzung der kommunalen Klimaziele und als kommunaler Beitrag zur Energiewende das Ziel der Entwicklung einer Freiflächen-PV-Anlage, welche zur Sicherstellung eines möglichst großen Mehrwertes für die Wildberger Bevölkerung möglichst in eigener Regie umgesetzt werden soll.
Der Flächennutzungsplan 2030 der Stadt Wilberg stellt die Fläche des Munitionsdepots derzeit noch entsprechend der abgelaufenen militärischen Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft dar. Vorgesehen ist deshalb die Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage.
Neben der Änderung des Flächennutzungsplans ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich (Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB).
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Flächennutzungsplans:
Das ehemalige Munitionsdepot liegt standörtlich im Süden von Wildberg am Endpunkt der Wasenstraße. Der Plangeltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 1748, 1749 und 6052 auf Gemarkung Sulz a.E. und umfasst eine Fläche von ca. 16,2 ha.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Abgrenzungsplan zum Aufstellungsbeschluss in der Fassung vom 23.01.2025. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten Kartenausschnitt des Aufstellungsbeschlusses wird hingewiesen.
Wildberg, den 05.02.2025
Ulrich Bünger
Bürgermeister