Im Landesglücksspielgesetz ist an bestimmten Feiertagen ein Verbot zum Betrieb von Spielhallen sowie von Geldspielgeräten in Gaststätten festgelegt.
Das Verbot gilt im Jahr 2025 an folgenden Feiertagen:
Karfreitag, 18. April
Allerheiligen, 1. November
Volkstrauertag, 16. November
Allgemeiner Buß- und Bettag, 19. November
Totensonntag, 23. November
Heiligabend, 24. Dezember
Erster Weihnachtsfeiertag, 25. Dezember
Regelungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG)
Nach § 6 Abs. 1 des FTG sind an den Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung gilt nicht für landwirtschaftliche Betriebe.
Des Weiteren sind grundsätzlich verboten: