Stadtverwaltung Wildberg
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Aus den Rathäusern

Feiertagsregelung

Wir bitten um Beachtung der Vorschriften nach dem Feiertagsgesetz (FTG): Mai und Christi Himmelfahrt In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst...

Wir bitten um Beachtung der Vorschriften nach dem Feiertagsgesetz (FTG):

Mai und Christi Himmelfahrt

In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören!

Mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober sind während des Hauptgottesdienstes nach § 7 Abs. 2 FTG verboten:

  • Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;
  • Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
  • Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgelder erhoben wird.

Soweit Messen und Märkte zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11 Uhr beginne.

Öffentliche bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind verboten.

Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

Orte

Wildberg

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