In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören!
Mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober sind während des Hauptgottesdienstes nach § 7 Abs. 2 FTG verboten:
Soweit Messen und Märkte zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11 Uhr beginne.
Öffentliche bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind verboten.
Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.