Reichen die Einkünfte im Alter zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus, gibt es verschiedene individuelle Unterstützungsmöglichkeiten.
Hilfe zur Pflege ambulant
Diese Form der Sozialhilfe wird geleistet, wenn die Kosten für die benötigte Pflege im häuslichen Umfeld höher sind, als das Sachleistungsbudget der Pflegeversicherung und diese Kosten vom Pflegebedürftigen selbst nicht getragen werden können. Es können ergänzende Leistungen bis zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs gewährt werden.
Antragstellung beim zuständigen Sozialamt/Landratsamt Heilbronn
Bereich „Hilfe zur Pflege ambulant“
Leistungsbeginn bei bestehendem Anspruch: ab Antragstellung
Hilfe zur Pflege im Heim
Diese Form der Sozialhilfe wird geleistet, wenn die Pflegeheimkosten, abzüglich der Kostenübernahme der Pflegeversicherung, nicht aus eigenen Mitteln finanzierbar sind.
Die Vermögensfreigrenze liegt bei 10.000 € pro Person.
Es wird immer geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige (Ehepartner und Kinder) nicht die benötigten Mittel aus Einkommen oder Vermögen aufbringen können.
Antragstellung beim zuständigen Sozialamt/Landratsamt Heilbronn
Bereich „Hilfe zur Pflege im Heim“
Leistungsbeginn bei bestehendem Anspruch: ab Antragstellung
Grundsicherung im Alter
Reichen die Einkünfte im Alter nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus, ist es möglich, Grundsicherung zu beantragen.
Als einfache Faustregel gilt:
Wenn das gesamte Einkommen einer alleinstehenden Person unter 1.015 € liegt, kann ein Antrag gestellt werden.
Vorhandenes Vermögen muss zunächst bis zum sogenannten Schonvermögen in Höhe von 10.000 € aufgebraucht werden. Ein angemessenes Hausgrundstück, auf dem der Antragsteller wohnt, zählt nicht zum verwertbaren Vermögen.
Antragstellung beim zuständigen Sozialamt/Landratsamt Heilbronn Bereich Grundsicherung. Leistungsbeginn bei bestehendem Anspruch: ab Antragstellung
Wohngeld
Wohngeld dient der Sicherung angemessenen Wohnens einkommensschwacher Menschen.
Diesen Zuschuss können Mieter und Pflegeheimbewohner erhalten, den sog. Mietzuschuss oder Eigentümer eines Eigenheims, den sog. Lastenzuschuss. Andere Sozialleistungen, wie z.B. Grundsicherung, schließen die Gewährung von Mietzuschuss/Lastenzuschuss aus.
Antragstellung bei der örtlichen Wohngeldbehörde.
Leistungsbeginn ab dem 1. des Monats, in dem ein Wohngeldantrag gestellt wurde.
Anträge und weitere Informationen finden Sie unter: www.landkreis-heilbronn.de/sozialhilfe.117.htm
Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle „Raum Weinsberg“ bei Frau Köhle, Tel. 07134 512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen.