Der Gemeinderat der Gemeinde Loßburg hat am 23.04.2024 in öffentlicher Sitzung die 13. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Feuerwehr Wittendorf“ festgestellt. Die Flächennutzungsplanänderung wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Landratsamt Freudenstadt) mit Entscheidung vom 05.07.2024 gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Geltungsbereich der 13. punktuellen Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von insgesamt 0,97 ha und beinhaltet die Flurstücke 422 i.T., 421 (Weg) i.T., 420 i.T.. Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Außenbereich von Loßburg-Wittendorf im Bereich des Sportgeländes. Im Norden und Osten grenzt ein öffentlicher Weg und der dahinterliegende Sportplatz der Gemeinde an. Im Süden und Westen geht das Gebiet in Wiesenflächen sowie zu einem zweiten Sportplatz über. Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.
Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil der 13. punktuellen Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 04.04.2024. Die 13. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Feuerwehr Wittendorf“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Flächennutzungsplanänderungen.
Die 13. punktuelle Flächennutzungsplanänderung wird innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Loßburg an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Loßburg, Bauamt, Hauptstraße 50, 72290 Loßburg. Die wirksame Flächennutzungsplanänderung steht darüber hinaus unter www.lossburg.de/de/gewerbe/flaechennutzungsplaene zum Download bereit.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist die 13. punktuelle Flächennutzungsplanänderung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt die Flächennutzungsplanänderung gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Erteilung der Genehmigung der 13. punktuellen Flächennutzungsplanänderung wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 13. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Feuerwehr Wittendorf“ wirksam.
Loßburg, den 16.07.2024
gez.
Christoph Enderle
Bürgermeister