Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Tübingen
Landratsamt Tübingen – Untere Flurbereinigungsbehörde
Flurbereinigung Mötzingen/Rottenburg-Baisingen (L1361)
August 2024
Die Vorarbeiten zur vorläufigen Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren Mötzingen/Rottenburg-Baisingen (L1361) laufen auf Hochtouren. Derzeit markieren mehrere Vermessungstrupps die neuen Grenzen in der Örtlichkeit mit Grenzzeichen und/oder Holzpflöcken. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zeichen zu dulden und erkennbar zu halten sind. Sie dürfen weder beschädigt noch versetzt oder entfernt werden. Die neuen Besitzer sind auf die Markierungen angewiesen, um ihre neuen Flächen in der Örtlichkeit zu finden. Des Weiteren werden zurzeit für jeden Teilnehmer Karten und Verzeichnisse erstellt.
Die vorläufige Besitzeinweisung ist für den 25. Oktober 2024 geplant. Die öffentliche Bekanntgabe der vorläufigen Besitzeinweisung soll in der 3. Septemberwoche erfolgen. Gleichzeitig ergehen auch sogenannte Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Grundstücke geregelt. Die bisherigen Besitzer haben spätestens bis zu den darin genannten Zeitpunkten die Grundstücke abzuernten sowie Ernterückstände zu beseitigen. Hinweis: Die Stoppel von Getreide sind keine Ernterückstände.
Mitte September erhält jeder Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Unterlagen über die Besitzeinweisung und die neuen Grundstücke zugestellt. In den Rathäusern in Mötzingen, Rottenburg a.N. und Nagold sowie in der Verwaltungsstelle in Baisingen wird die neue Feldeinteilung in Karten öffentlich ausgelegt. Ebenso werden die Unterlagen auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.LGL-BW.de/2714) eingestellt.
Zur Erläuterung der Unterlagen werden Mitarbeiter des Landratsamtes Tübingen – Abteilung Vermessung und Flurneuordnung an mehreren Tagen vor Ort anwesend sein, um Auskünfte zu erteilen. Die Termine werden mit den versandten Unterlagen bekannt gegeben.
Mit der vorläufigen Besitzeinweisung setzen sich die Pachtverhältnisse an der Landabfindung des Eigentümers fort. Aus diesem Grunde wird nochmals dringend empfohlen, dass sich die Verpächter unmittelbar nach Bekanntgabe der Landabfindung mit ihren Pächtern in Verbindung setzen.
Für eventuelle Rückfrage steht Ihnen von der Abteilung Vermessung und Flurneuordnung Herr Korneck (Tel. 07121 / 480 – 3091, j.korneck@kreis-reutlingen.de) zur Verfügung.