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FNP Solarpark Hohenrain Lombach

Flächennutzungsplan – Generelle Fortschreibung 2023 14. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Solarpark Hohenrain“ in...

Flächennutzungsplan – Generelle Fortschreibung 2023

14. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich

„Solarpark Hohenrain“ in Lombach

- Feststellungsbeschluss

- Genehmigung durch das Landratsamt Freudenstadt gemäß § 6 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat der Gemeinde Loßburg hat am 18.06.2024 in öffentlicher Sitzung die 14. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Solarpark Hohenrain“ festgestellt. Die Flächennutzungsplanänderung wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Landratsamt Freudenstadt) mit Entscheidung vom 06.08.2024 gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die beiden Teilflächen, die in einem Bebauungsplan-Verfahren enthalten sind, liegen ca. 200 m bzw. ca. 300 m südlich vom Ortsrand Lombach in einem nach Südosten abfallenden Hangbereich. Der Geltungsbereich der punktuellen Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von insgesamt 4,21 ha und beinhaltet die Flurstücke 168, 169, 287/1, 424/3, 423 i.T. und 427. Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.

Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 26.04.2024. Die 14. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Solarpark Hohenrain“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Flächennutzungsplanänderungen.

Die 14. punktuelle Flächennutzungsplanänderung wird innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Loßburg an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Loßburg, Bauamt, Hauptstraße 50, 72290 Loßburg.

Die wirksame Flächennutzungsplanänderung steht darüber hinaus unter www.lossburg.de/de/gewerbe/flaechennutzungsplaene zum Download bereit.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist die Flächennutzungsplanänderung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt die Flächennutzungsplanänderung gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Solarpark Hohenrain“ wirksam.

Loßburg, den 26.08.2024

gez.

Christoph Enderle

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Loßburg
NUSSBAUM+
Ausgabe 35/2024

Orte

Loßburg

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Loßburg
30.08.2024
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