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Vorgezogener Pflichtumtausch von Führerscheinen Durch Beschluss des Bundesrats vom 15.02.2019 erfolgte eine Regelung zum vorgezogenen Pflichtumtausch...

Vorgezogener Pflichtumtausch von Führerscheinen

Durch Beschluss des Bundesrats vom 15.02.2019 erfolgte eine Regelung zum vorgezogenen Pflichtumtausch von Führerscheinen, deren Ausstellung vor dem 19.01.2013 erfolgte. Hierzu wurde die Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) neu eingeführt.

Hierdurch wurde ein gestaffelter Umtausch der Führerscheindokumente nach einem differenzierten Stufenplan (s.u.) beschlossen. Durch den Stufenplan soll der nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend vorgeschriebene Umtausch aller Führerscheine bis zum 19.01.2033 strukturiert und entzerrt werden.

Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine im zentralen Fahrerlaubnisregister. Dadurch soll Missbrauch verhindert werden.

Es handelt sich hierbei um einen verwaltungstechnischen Austausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Der neu ausgestellte Führerschein wird, unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Vorgehensweise:

Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, sind in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers wie folgt umzutauschen:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953 – 1958

19.01.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

Bei Führerscheinen, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins*:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 – 2001

19.01.2026

2002 – 2004

19.01.2027

2005 – 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 – 18.01.2013

19.01.2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der genannten Fristen bleibt die zugrundeliegende Fahrerlaubnis zwar bestehen, der Führerschein verliert jedoch seine Gültigkeit, sodass ein Verwarnungsgeld erhoben werden kann.

Benötigte Dokumente:

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm)
  • bisheriger Führerschein
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Karteikartenabschrift der Behörde, die den bisherigen Führerschein ausgestellt hat, sofern der alte Führerschein nicht vom Landratsamt Schwäbisch Hall ausgestellt wurde
  • bei Beantragung der Klasse T: Nachweis über eine Beschäftigung in der Land- oder Forstwirtschaft (z. B. Kopie des letzten Beitragsbescheids der Berufsgenossenschaft, Bestätigung Arbeitgeber)

Keine generelle Gesundheitsprüfung oder sonstige Prüfung:

Die Verlängerung beziehungsweise Neuausstellung des Führerscheindokuments erfolgt ohne Gesundheitsprüfung oder eine sonstige Anforderung. Es wird lediglich das Dokument und das Lichtbild aktualisiert.

Inhaberinnen oder Inhaber von LKW- und Busführerscheinen müssen allerdings die gesundheitliche Eignung nachweisen, wenn die entsprechende Führerscheinklasse abläuft.

Gebühren:

  • 26,50 € für den Umtausch eines Papierführerscheins in einen Kartenführerschein
  • 26,50 € für den Umtausch eines Kartenführerscheins

Stand:01/2025

Anhang
Dokument
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Ausgabe 15/2025
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