Gemeindeverwaltung Bubsheim
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Dies und das

Führerscheinstelle

Führerschein-Pflichtumtausch bis 19. Januar 2025 Bis zum 19. Januar 2025 müssen Führerscheininhaber der Jahrgänge ab 1971 ihren Papierführerschein...

Führerschein-Pflichtumtausch bis 19. Januar 2025

Bis zum 19. Januar 2025 müssen Führerscheininhaber der Jahrgänge ab 1971 ihren Papierführerschein (grau oder rosa) in einen EU-Scheckkartenführerschein umtauschen. Ab diesem Zeitpunkt verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit. Die Umtauschpflicht gilt derzeit noch nicht für die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Scheckkartenführerscheine dieser Geburtsjahrgänge.

Der Antrag ist bei der Wohnortgemeinde einzureichen. Personen, die in Tuttlingen und den Stadtteilen wohnen, reichen den Antrag direkt beim Landratsamt ein. Die entsprechenden Formulare liegen bei diesen Stellen bereit oder können von der Seite des Landratsamtes heruntergeladen werden: www.landkreis-tuttlingen.de/Fahrerlaubnis-Antrag-auf-Umstellung. Der QR-Code führt direkt zum Antrag auf Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen und Ausstellung eines Führerscheines in Scheckkartenformat.

Für den Umtausch werden ein aktuelles biometrisches Passbild, der Führerschein, der Personalausweis und die Einwilligung zum Direktversand benötigt. Die Kosten betragen 31,00 Euro (einschließlich Versandkosten).

Wichtige Hinweise: Aufgrund der zu erwartenden hohen Anzahl der Anträge zum Jahresende sollte der Umtausch frühzeitig beantragt werden. Eine rechtzeitige Bearbeitung ist nur gewährleistet, wenn der Antrag bis Mitte November bei der Führerscheinstelle eingegangen ist. Rückfragen unter: 07461-9265199 oder fahrerlaubnisbehörde@landkreis-tuttlingen.de.

LKW-Klassen:

Inhaber der Klasse 3 erhalten die Klasse C1E (bis 7,5 t) unbefristet weiter und die Klasse CE 79 (Anhänger einachsig bis 11 t) bis zum 50. Geburtstag.

Die Klasse 2 ist nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig.

Die Klasse CE und CE 79 kann über das 50. Lebensjahr hinaus nur mit Vorlage einer entsprechenden ärztlichen und augenärztlichen Bescheinigung jeweils für 5 Jahre erteilt werden. Eine Verlängerung ist vor Ablauf der Fahrberechtigung zu beantragen. Bei einer späteren Antragstellung muss mit einer Überprüfung gerechnet werden, wenn die Fahrberechtigung schon mehrere Jahre nicht mehr bestanden hat.

Für alle anderen Führerscheine gelten folgende Fristen:

Papierführerscheine (grau u. rosa):

GeburtsjahrFrist
Vor 195319.01.2033
1953 bis 195819.01.2022
1959 bis 196419.01.2023
1965 bis 197019.01.2024
Ab 197119.01.2025

Scheckkartenführerscheine:

AusstellungsjahrFrist
1999-200119.01.2026
2002-200419.01.2027
2005-200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012-18.01.201319.01.2033

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Bubsheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 37/2024

Orte

Bubsheim

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von Gemeindeverwaltung Bubsheim
12.09.2024
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