Stadt Korntal-Münchingen
Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Az. 130/112.22
Auf Grund von § 6 a Abs. 5a Satz 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, § 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren vom 14.07.2021 (GBl. S. 605), §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Korntal-Münchingen am 01.10.2024 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen
Die Rechtsverordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind. Gebühren werden auch erhoben, wenn für einen bereits ausgestellten Bewohnerparkausweis ein Ersatzdokument ausgestellt wird oder Änderungen eingetragen werden.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 60 €. Die Gebühr für das Ausstellen eines Ersatzdokuments beträgt 5 €. Die Gebühr für eine Änderung des Bewohnerparkausweises beträgt 5 €.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises.
(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.
(3) Erlischt der Bewohnerparkausweis vor dem Ende seiner Laufzeit, werden bereits für die Zukunft gezahlte Gebühren nicht erstattet.
§ 5
Gebührenpflichtige Person
Gebührenschuldner ist der Halter des Fahrzeuges, für welches der Bewohnerparkausweis beantragt wird, bzw. im Rahmen einer dauerhaften Überlassung, der Nutzer des Fahrzeuges. Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 6
Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Korntal-Münchingen, den 01.10.2024
gez.
Alexander Noak
Bürgermeister
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Korntal-Münchingen geltend gemacht werden.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).