Gemeindeverwaltung Ilsfeld
74360 Ilsfeld
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Gebührensatzung

Gebührensatzung für kommunale Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Schulkindbetreuung Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für...

Gebührensatzung für kommunale Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Schulkindbetreuung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilsfeld am 14.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Benutzungsverhältnis

  1. Die Gemeinde Ilsfeld betreibt folgende Einrichtungen als öffentliche Einrichtungen:
    1.1 Tageseinrichtungen für Kinder von 1 Jahr bis zu 6 Jahren
    1.2 Einrichtungen der Schulkindbetreuung (Kernzeit, Hort an der Schule), für Schüler/-innen, die die jeweilige Grundschule oder die Grundstufe des SBBZ besuchen, an der die Schülerbetreuung angeboten wird.
  2. Die jeweilige Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ist in der Satzung über die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder und Einrichtungen der Schulkindbetreuung geregelt.

§ 2 Benutzungsgebühren

  1. Für die Inanspruchnahme der unter § 1 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Einrichtungen werden monatliche Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.
  2. Bei Eintritt eines Kindes innerhalb eines Kalendermonates ist die Gebühr für diesen Monat in voller Höhe zu entrichten, unabhängig vom Zugangstag. Änderungen, der für die Gebührenbemessung relevanten familiären Verhältnisse (z. B. Änderung der Anzahl der Kinder in der Familie, Alter der Geschwisterkinder) werden zum Folgemonat nach Eintritt der Änderung berücksichtigt. Die Mitteilung muss spätestens 3 Monate nach Eintreten der Veränderungen erfolgen. Erfolgt die Mitteilung später, wird die Gebühr ab dem Monat des Bekanntgebens geändert.
  3. Kann der kommunale Träger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine Betreuung anbieten, erfolgt nach § 280 Satz I BGB keine Gebührenerstattung (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, Pandemie etc.).

§ 3 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Betreuungseinrichtung aufgenommen wird, mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Gebühren

  1. Die Gebühren werden nach gebuchtem Betreuungsmodell je Monat berechnet.
  2. Die Gebühren für Regelzeiten und verlängerte Öffnungszeiten im Bereich 3-6 Jahre und die Gebühren für verlängerte Öffnungszeiten im Bereich 1-2 Jahre richten sich nach den Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages.
  3. Die übrigen Gebühren wurden entsprechend der allgemeinen Gebührenentwicklung, die sich aus der Empfehlung des Städte- und Gemeindetages ergibt, seitens des Gemeinderates festgesetzt.
  4. Weiterhin werden Zusatzgebühren für die Mittagsversorgung, Tee- und Bastelgeld, Bustransfer, Portfolio und zusätzliche Buchungszeiten erhoben.
  5. Die Höhe der Gebühren für das Kindergartenjahr 2024/2025 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
2024/25
Regelkindergarten mit 29 Stundenmit Nachmittagenohne Nachmittage
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

143 €

123 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

111 €

96 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

75 €

65 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

25 €

24 €

Verlängerte Öffnungszeiten
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

185 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

144 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

98 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

37 €

Ganztag 39 Stunden
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

415 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

322 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

219 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

83 €

Ganztag 47 Stunden
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

500 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

388 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

263 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

100 €

Spielgruppe mit Ganztagsoption mit 43 Wochenstunden und 15 Schließtagen
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

338 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

262 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

178 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

68 €

Kinderkrippe 30 Stunden
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

439 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

326 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

220 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

87 €

Kinderkrippe 39 Stunden
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

571 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

443 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

301 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

114 €

Kinderkrippe 47 Stunden
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

688 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

534 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

362 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

138 €

Platzsharing Kinderkrippe GT (F4,6/2 oder 3)
2 Tage 3 Tage
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

275 €

413 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

214 €

321 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

145 €

217 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 J.

55 €

83 €

Sonstige Angebote TEK
Teegeld und Kleinvesper

3,00 €

Portfolio (einmalig Krippe, einmalig Kita)

5,00 €

Frühstückspauschale

15,00 €

Frühstückspauschale bei Platzsharing 3 Tage

9,00 €

Frühstückspauschale bei Platzsharing 2 Tage

6,00 €

VÖ plus = Nachmittagsbetreuung von 13:30 bis 16:00 Uhr
1 Nachmittag pro Woche

38,00 €

VÖ plus = Nachmittagsbetreuung von 13:30 bis 16:00 Uhr
2 Nachmittag pro Woche

76,00 €

Mittagessenpauschale (bei Sharing und Kerni AU entsprechend reduziert)

70,00 €

Flex "30" 7:00-7:30 oder 13:30-14:00 Uhr in TEK Wunderland, Sternschnuppe, Schnakennest, Farbklecks

17,00 €

Bustransfer

30,00 €

2024/25
Kinderhort mit Ganztagesbetreuung bis 17 Uhr
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

296 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

231 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

154 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

59 €

Kinderhort mit Ganztagesbetreuung bis 15 Uhr
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

237 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

185 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

123 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

47 €

Kinderhort mit Ganztagesbetreuung 2 Tage 17 Uhr und 3 Tage 15 Uhr
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

260 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

203 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

135 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

52 €

Kinderhort mit Ganztagesbetreuung 3 Tage 17 Uhr und 2 Tage 15 Uhr
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

272 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

212 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

142 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

54 €

Kinderhort Ferienwoche 5 Tage
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

58 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

45 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

31 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

12 €

Kernzeitenbetreuung 5 Tage
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

89 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

69 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

46 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

18 €

Kernzeitenbetreuung Ferienwoche 5 Tage
1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind

35 €

1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 J.

28 €

1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 J.

19 €

1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 J.

7 €

Sonstige Angebote SchuKiB

VÖ plus = Nachmittagsbetreuung von 14:00 bis 17:00 Uhr
1 Nachmittag pro Woche nur Kerni Auenstein

38,00 €

VÖ plus = Nachmittagsbetreuung von 14:00 bis 17:00 Uhr
2 Nachmittag pro Woche nur Kerni Auenstein

76,00 €

Bastel- und Teegeld Schulkindbereich Kerni und Hort

2,00 €

6. Für Kinder, die einen nachweislichen Förderbedarf haben (Inklusionskinder) wird der Beitrag um eine Sozialstufe reduziert. Die Eltern müssen hierüber einen Nachweis (ärztliches Attest) erbringen. Kinder mit logopädischen, ergotherapeutischen u. ä. Behandlungen können nach einer Erstbehandlung ab dem Folgerezept eine Reduzierung der Sozialstufe beantragen. Die Eltern müssen hierüber einen Nachweis (Folgerezept) erbringen. Der Nachweis muss spätestens 3 Monate nach Eintreten der Veränderungen erfolgen. Erfolgt der Nachweis später, wird die Gebühr ab dem Monat des Bekanntgebens geändert. Bei längerfristigen therapeutischen Behandlungen müssen auch fortlaufende Folgerezepte eingereicht werden. Hierfür sind die Eltern zuständig. Erfolgt kein Nachweis, wird der Beitrag wieder auf die frühere Berechnungsstufe gesetzt. In Therapiepausen besteht kein Reduzierungsanspruch.

7. Kann ein Kind auf Grund von besonderen Einschränkungen nur in einem begrenzten Zeitumfang die Betreuungseinrichtung besuchen, kann die Betreuungsgebühr stundenweise erhoben werden. Dies ist nur in Ausnahmesituation und nach Prüfung durch die Sachgebietsleitung und in Absprache mit der Fachbereichsleitung Kinder-Jugend-Bildung möglich.

8. Eine Änderung der Buchungszeiten ist mindestens 4 Wochen zum Monatsende vor Änderung schriftlich in der Tageseinrichtung für Kinder bekannt zu geben.

9. Die Ferienbetreuung in Einrichtungen der Schulkindbetreuung ist nicht in der Monatsgebühr enthalten. Die Ferienbetreuung ist spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Ferienzeitraum verbindlich anzumelden. Sollte das Kind erkrankt sein, kann mit Nachweis eines ärztlichen Attestes eine Rückerstattung der Gebühren erfolgen. Sollte das angemeldete Kind aus anderen Gründen nicht an der Ferienbetreuung teilnehmen, werden die Gebühren nicht rückerstattet.

10. Die Eingewöhnungszeit ist bei der ersten Aufnahme in eine kommunale Einrichtung, sofern diese wie im Eingewöhnungskonzept der Gemeinde Ilsfeld vorgesehen umgesetzt wird, gebührenfrei. Für den Bereich 3–6 Jahre umfasst dies 1 Woche vor Aufnahme und für den Bereich 1–2 Jahre 2 Wochen vor Aufnahme des Kindes. Es bestehen keine Erstattungsansprüche, falls aus persönlichen Gründen (z. B. Urlaub) oder aus Gründen, die in der Einrichtung (z. B. Schließzeiten, Urlaubszeiten der Mitarbeiter etc.) liegen, die Eingewöhnungszeit nicht vor die tatsächliche Aufnahme gelegt werden kann.

11. Die Betreuungsgebühr für Tageseinrichtungen für Kinder wird für 12 Monate erhoben.

12. Die Betreuungsgebühr für Einrichtungen der Schulkindbetreuung wird für 11 Monate erhoben.

13. Werden die Buchungszeiten überzogen, wird jede angefangene halbe Stunde mit 5,00 Euro berechnet. Diese Gebühr wird zum nächsten Ersten des Folgemonats eingezogen. Regelungen zum Sonderkündigungsrecht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.4. der Benutzungssatzung für Tageseinrichtungen für Kinder bleiben davon unberührt.

14. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgeschöpft werden. Nicht genutzte Buchungszeiten können nicht mit Überziehung anderer Buchungszeiten verrechnet werden.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.
  2. Die monatlichen Gebühren sind spätestens bis zum Ersten eines Monats zu bezahlen, ohne Rücksicht darauf, an wie vielen Tagen die Einrichtung besucht wird.
  3. Die Gebühr wird im Regelfall von der Gemeindekasse abgebucht. Dazu erteilen die Gebührenschuldner der Gemeinde Ilsfeld ein SEPA-Lastschrifteinzugsmandat. Die Gebührenschuldner haben für ausreichende Kontendeckung zu sorgen.
  4. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsgebühren kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen werden.
  5. Die Personensorgeberechtigten können die Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder 4 Wochen zum Monatsende schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Ilsfeld, Rathausstr. 8, kündigen.
  6. Personensorgeberechtigte, deren Kind eine Einrichtung der Schulkindbetreuung besucht, können das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende (31.3./30.6./30.9./31.12.) oder zum Ende des Schuljahres (31.8.) kündigen. Eine vorzeitige Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende bei Schulwechsel oder sonstigen persönlichen Härtefällen möglich. Für Schulkinder, die nach der vierten Klasse in eine weiterführende Schule wechseln, endet das Betreuungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum 31. Juli. Das Kind kann die Ferienbetreuung bis längstens 31. August nutzen.

§ 6 Gebührenbefreiung

  1. Auf Antrag der Sorgeberechtigten können die Gebühren ganz oder teilweise durch den Träger der Jugendhilfe übernommen werden, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung aus sozialpädagogischen Gründen dringend erforderlich ist und das Kind ansonsten die Einrichtung nicht besuchen könnte. Die Sorgeberechtigten haben sich selbst um entsprechende Antragstellung zu bemühen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.

Ilsfeld, den 14.05.2024

gez.

Bernd Bordon

Bürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 03.10.1983 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung bei der Gemeinde Ilsfeld geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann etwaige Verletzungen gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Ilsfelder Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2024

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von Gemeindeverwaltung Ilsfeld
23.05.2024
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