Landkreis Heilbronn
Hauptsatzung der Gemeinde Eberstadt vom 1.1.2025
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 24.9.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1
Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze der Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
§ 3a
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung. Für Sitzungen der beratenden/beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.
III. Ausschüsse des Gemeinderats
§ 4
Beschließende Ausschüsse
1) Es wird ein beschließender Technischer Ausschuss gebildet.
2) Der Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
3) Für die weiteren Mitglieder des Ausschusses wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 5
Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
(1) Der beschließende Ausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbstständig anstelle des Gemeinderats.
(2) Dem beschließenden Ausschuss werden die im § 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
(3) Der beschließende Ausschuss ist innerhalb seines Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 20.000 €, aber nicht mehr als 40.000 € beträgt
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 8.000 Euro im Einzelfall.
(4) Soweit sich die Zuständigkeit des beschließenden Ausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6
Beziehung zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, kann der Ausschuss die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann dem beschließenden Ausschuss allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des beschließenden Ausschusses, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels der Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(3) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die das Aufgabengebiet des Ausschusses berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der des beschließenden Ausschusses gehört.
§ 7
Geschäftskreis des Technischen Ausschusses
(1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung)
2. Technische Verwaltung gemeindeeigner Gebäude
3. Landwirtschaft, Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weinbau
4. Verkehrswesen
5. Feuerlöschwesen und Zivilschutz
6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten
7. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark
8. Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Deponie
9. Sport- und Spielplätze, Park- und Gartenanlagen
10. Angelegenheiten der Ortskernsanierung
11. Umweltschutz und Klimaschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über:
1. Die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
1.1. die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§14 Abs. 2 BauGB)
1.2. die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (31 BauGB)
1.3. die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB)
1.4. die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)
1.5. die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)
wenn in den Fällen 1.1. bis 1.5. die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist.
IV. Bürgermeister
§ 8
Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 9
Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung bis zu 5.000 € im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 10 TVöD und S 2 bis S 8a TVöDSuE, Beamte bis A 10, Beamte auf Widerruf, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.5.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.5.2 über 3 Monaten bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 €
2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 3.000 € beträgt;
2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 20.000 € im Einzelfall;
2.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 3.000 € im Einzelfall;
2.9 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 20.000 € im Einzelfall;
2.10 die Bestellung von Bürgern zur ehrenamtlichen Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.11 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden und beratenden Ausschüssen;
2.12 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 des Feuerwehrgesetzes.
V. Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt zum 1.1.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 1.10.2022 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Eberstadt, 25.9.2024
Patrick Dillig, Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eberstadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.