Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Gomaringen am 23.07.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1
Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
§ 3a
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen der beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats sowie der Ortschaftsräte gelten diese Regelungen entsprechend.
III. Ausschüsse des Gemeinderats
§ 4
Beschließende Ausschüsse
(1.) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Verwaltungs- und Finanzausschuss,
1.2 der Bau- und Umweltausschuss
(2.) Der Verwaltungs- und Finanzausschuss sowie der Bau- und Umweltausschuss besteht je aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und je 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(3.) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse nehmen die weiteren Fraktionsmitglieder die Stellvertretung im Verhinderungsfall wahr.
§ 5
Allgemeine Zuständigkeiten
der beschließenden Ausschüsse
(1.) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig anstelle des Gemeinderats.
(2.) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses gegeben.
(3.) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 200.000 € beträgt;
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 10.000 €, aber nicht mehr als 15.000 € im Einzelfall.
(4.) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6
Beziehungen zwischen Gemeinderat
und beschließenden Ausschüssen
(1.) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2.) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3.) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4.) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5.) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 7
Verwaltungs- und Finanzausschuss
(1.) Der Geschäftskreis des Verwaltungs- und Finanzausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
Städte- und Gemeindepartnerschaften,
1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenwesen,
1.3 Schulwesen, Kindergartenwesen,
1.4 Soziale und kulturelle Angelegenheiten, Sportwesen,
1.5 Gesundheits- und Veterinärwesen, Zuchttierhaltung,
1.6 Marktwesen,
1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde, einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,
1.9 Annahme von Spenden im Einzelwert bis 10.000 €.
(2.) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und grundsätzliche personalrechtliche Entscheidungen von Beamten und Beschäftigten der Sachgebietsleitung, Bauhofleitung, VHS-Leitung und Bibliotheksleitung, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt,
2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 5.000 € im Einzelfall,
2.3 die Stundung von Forderungen,
2.3.1 von mehr als 12 Monaten ab einem Betrag von 15.000 € bis zu einem Betrag von 25.000 €
2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 5.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € beträgt,
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 50.000 €, aber nicht mehr als 100.000 € im Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 20.000 €, aber nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall.
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 15.000 €, aber nicht mehr als 30.000 € im Einzelfall.
§ 8
Bau- und Umweltausschuss
(1.) Der Geschäftskreis des Bau- und Umweltausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
1.2 Versorgung und Entsorgung
1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
1.4 Verkehrswesen,
1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
1.6 Friedhofs- und Bestattungswesen,
1.7 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,
1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,
1.10 Ortskernsanierung.
(2.) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über:
2.1 Die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB bei der Entscheidung über,
2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),
2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§§ 31 i.V.m 36 BauGB),
2.1.3 die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB),
2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),
2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB),
2.2 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens, einschließlich Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführungen (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 200.000 € im Einzelfall,
2.3 den Abschluss einer Sanierungszuschussvereinbarung.
§ 9
Ältestenrat
(1.) Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät.
(2.) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln.
IV. Bürgermeister
§ 10
Zuständigkeit
(1.) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2.) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie ihm nicht bereits nach Absatz 1 zukommen:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 50.000 € im Einzelfall,
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 10.000 € im Einzelfall,
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen von Beamten und Beschäftigten, ausgenommen der Personenkreis nach § 7 (2) Ziff. 2.1 sowie die Fachbereichsleitungen und Leitungen der Kinderhäuser,
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien,
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000 € im Einzelfall,
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.6.1 bis zu 12 Monaten in unbeschränkter Höhe, über 12 Monate bis zu 15.000 €
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 € beträgt,
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 € im Einzelfall,
2.9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 20.000 € im Einzelfall,
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 15.000 € im Einzelfall,
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen,
2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen zur Brandverhütung nach § 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes,
2.14 die Einberufung und Leitung von Versammlungen der Jagdgenossenschaft Gomaringen,
2.15 Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossenschaft Gomaringen,
2.16 Führung des Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers der Jagdgenossenschaft Gomaringen,
2.17 Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen der Jagdgenossenschaft Gomaringen,
2.18 Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben der Jagdgenossenschaft Gomaringen,
2.19 Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet.
2.20 die Stellungnahme der Gemeinde nach den §§ 54 und 56 LBO
V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 11
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1.) Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte 4 Stellvertreter/-innen des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
(2.) Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl zum Gemeinderat neu bestellt; sie werden in der Reihenfolge der Stellvertreter je in einem besonderen Wahlvorgang bestellt.
VI. Ortsteile
§ 12
Benennung der Ortsteile
(1.) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
1. Gomaringen
2. Stockach
(2.) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden wie folgt geführt:
1. Gomaringen
2. Gomaringen-Stockach
(3.) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Abs. 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinde gleichen Namens.
VII. Unechte Teilortswahl
§ 13
Unechte Teilortswahl
(1.) Die in § 12 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO.
(2.) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
2.1 Wohnbezirk Gomaringen: 17 Sitze,
2.2 Wohnbezirk Stockach: 1 Sitz.
VIII. Ortschaftsverfassung
§ 14
Einrichtung von Ortschaften
Es wird folgende Ortschaft eingerichtet:
- Stockach, bestehend aus dem Ortsteil Stockach
§ 15
Bildung und Zusammensetzung
des Ortschaftsrats
(1.) In der Ortschaft Stockach wird ein Ortschaftsrat gebildet.
(2.) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt 7 Mitglieder.
§ 16
Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1.) Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Ortschaftsrats gilt § 70 Abs. 1 GemO.
(2.) Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, die den Gemeindeteil Stockach betreffen, zur selbstständigen Entscheidung übertragen:
1. Veräußerung und Erwerb von Grundstücken bis zu 5.000 €
2. Vollzug des Haushaltsplanes
a) Entscheidung über die Ausführung von Vorhaben bis zu 20.000 €
b) Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Rahmen der dem Gemeindeteil zugewiesenen Haushaltsmittel bis zu 10.000 €
c) Genehmigung zur Überschreitung von Aufträgen gemäß Buchstabe b) bis zu 1.000 €
d) Verkauf oder Anmietung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000 € im Einzelfall.
3. Bürgschaftsübernahmen bis zu 10.000 € im Einzelfall.
4. Bewirtschaftung der gemeindeeigenen Grundstücke.
5. Verpachtung des Fischwassers und der Schafweide.
6. Dorfentwicklung, Dorfgestaltung.
Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse.
(3.) Der Ortschaftsrat entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbstständig an Stelle des Gemeinderats.
(4.) Soweit sich die Zuständigkeit des Ortschaftsrates nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 17
Ortsvorsteher
(1.) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.
(2.) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats.
(3.) Zusätzlich wird dem Ortsvorsteher die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung übertragen:
1. Veräußerung und Erwerb von Grundstücken bis zu 1.000 €,
2. Vollzug des Haushaltsplans
a) Entscheidung über die Ausführung von Vorhaben bis zu 2.500 €,
b) Vergabe von Arbeiten und Lieferungen im Rahmen der dem Gemeindeteil zugewiesenen Haushaltsmittel bis zu 5.000 €,
c) Genehmigung zur Überschreitung von Aufträgen, die auf Vergabe-Beschlüsse des Ortschaftsrats zurückzuführen sind, bis zu 500 € im Rahmen vorhandener Deckungsmittel,
d) Verkauf oder Anmietung von beweglichem Vermögen bis zu 500 € im Einzelfall,
e) Überlassung von Gemeindeeinrichtungen des Gemeindeteils.
3. Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Gemeinde-, Landes- und Bundeswahlen sowie bei Zählungen aller Art.
(4.) Soweit der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats ist, kann er an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 18
Vermittlungsausschuss
(1.)
1.1 Bestehen über wichtige Angelegenheiten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und einem beschließenden Ausschuss, so ist die Angelegenheit zunächst dem Gemeinderat vorzulegen. Bestehen danach auch Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und dem Gemeinderat, so ist die Angelegenheit dem Vermittlungsausschuss, der auf Antrag der Mehrheit des Ortschaftsrates einzuberufen ist, zur Beratung zu überweisen.
1.2 Bestehen über wichtige Angelegenheiten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und dem Gemeinderat, so ist die Angelegenheit dem Vermittlungsausschuss, der auf Antrag der Mehrheit des Ortschaftsrates einzuberufen ist, zur Beratung zu überweisen.
(2.) Der Vollzug eventuell gefasster Beschlüsse zu einer in Abs. 1 genannten Angelegenheit ist auszusetzen und die Angelegenheit nach der Beratung im Vermittlungsausschuss, der einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten hat, vom Ortschaftsrat und Gemeinderat erneut zu behandeln. Die danach getroffene Entscheidung des Gemeinderats ist endgültig.
(3.) Dem Vermittlungsausschuss gehören der Bürgermeister als Vorsitzender, der Ortsvorsteher und jeweils 3 Mitglieder des Gemeinderats und des Ortschaftsrats an. Die Gemeinderäte werden vom Gemeinderat, die Ortschaftsräte vom Ortschaftsrat getrennt gewählt.
IX. Schlussbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung vom 24.05.2022 mit ihren Änderungen, außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn die nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Gomaringen, 23.07.2024
gez.
Steffen Heß
Bürgermeister