Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
vom 16.3.2006, in der Fassung der Änderung durch Satzung vom 16.12.2010, in Kraft getreten am 1.1.2011
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim am Neckar hat am 27.2.2025 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 8 Absatz 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Kirchheim am Neckar erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
Steuerbefreiungen
Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind
1. Geräte, Automaten und Anlagen, die im Fachhandel oder in Fachabteilungen von Einzelhandelsunternehmen ausschließlich zu Vorführzwecken bereitgehalten werden,
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
3. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
4. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
5. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart – Spielgeräte,
6. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (lnternet-PCs).
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.
(2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wem eine Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 2 obliegt.
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird, bzw. mit dem Tag der Außerbetriebnahme.
(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres.
Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
(Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage)
(1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
(2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis. Das Spielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld);
2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1)
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 25 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
2. Ohne Gewinnmöglichkeit und
a) aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung: 120,00 €
b) aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 60,00 €
3. bei den sexuellen Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder das eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand hat
a) mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 40 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
b) ohne Gewinnmöglichkeit 300,00 €.
(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2. im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
(4) Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Anzeigepflichten
(1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. a) mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
(3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Steuererklärung
(1) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Absatz a) für den Meldezeitraum anzuschließen.
(2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahrs als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vorvierteljahres anzuschließen.
(3) Erfolgt trotz zweimaliger Aufforderung durch die Gemeinde keine Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen, so wird der Kasseninhalt geschätzt.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 9 Abs. 1 bis 3 und den Meldepflichten in §10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt ab 01.04.2025 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 16.12.2010.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kirchheim a.N., 28.2.2025
Uwe Seibold
Bürgermeister