Einstimmig hat der Gemeinderat in der letzten Gemeinderatssitzung zugestimmt, dass die Redaktionsrichtlinien für das Mitteilungsblatt optimiert werden sollen. Die Verbesserungen treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der Homepage in Kraft. Künftig wird es möglich sein, die Texte mit bis zu 3500 Zeichen zu verfassen, bisher waren es 2500 Zeichen je Rubrik. Neu ist auch, dass ab sofort wichtige Veranstaltungen (wie Generalversammlungen) dreimal angekündigt werden dürfen, bisher war zweimal möglich. Je Rubrik/Unterrubrik sind ab sofort zwei Bilder möglich.
Die neuen Redaktionsrichtlinien lauten wie folgt und werden hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Redaktionsrichtlinien für das Mitteilungsblatt der Gemeinde Forst
1. Allgemeines:
Die Gemeinde gibt ein eigenes Amtsblatt heraus. Es führt den Titel „Mitteilungsblatt Forst“. Neben der Homepage ist das Amtsblatt das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde und dient im Übrigen der Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch bei den Anzeigen. Die Grenzen des zulässigen Inhalts des Amtsblattes dürfen nicht über den Anzeigenteil umgangen werden.
Das Amtsblatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen, sowie nicht amtliche Texte, die zusammen den redaktionellen Teil bilden. Im hinteren Teil des Amtsblattes sind die Anzeigen enthalten. Verantwortlich für den redaktionellen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt. Verantwortlich für den Teil „Sonstiges“ und für den Bereich Anzeigen ist der Verlag.
2. Amtliche Bekanntmachungen:
Im Amtsblatt werden amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gemeinde veröffentlicht. Darunter fallen auch Berichte über Sitzungen der Gemeindegremien, Einladungen zu diesen Sitzungen, amtliche Hinweise und Bekanntmachungen, Verordnungen, Informationen und Ausschreibungen der Gemeinde. Weiterhin werden Bekanntgaben und Berichte der für die Gemeinde Forst zuständigen Behörden, öffentlichen Einrichtungen, Verbände und sonstige allgemein interessante Beiträge eingestellt.
Stellungnahmen des Bürgermeisters zu Gemeinderatssitzungen sind auf 3.500 Zeichen beschränkt und ab einem Zeitpunkt von acht Wochen vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit).
3. Nicht-amtliche Bekanntmachungen:
Allgemeines:
Verantwortliche Personen, die zur Veröffentlichung im Mitteilungsblatt berechtigt sind, müssen die Texte über das Redaktionssystem „Artikelstar“ selbst einstellen (siehe Ziffer 6. dieser Richtlinien).
Mit dem Einstellen von Daten (Beiträge, Termine, Fotos, usw.) räumt der Nutzer der Gemeinde Forst unentgeltlich und unwiderruflich das Nutzungsrecht an diesen Inhalten ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Veröffentlichung von Texten und Bildern im regelmäßig erscheinenden Amtsblatt, aber auch in anderen Publikationen der Gemeinde, wie beispielsweise dem Veranstaltungskalender, Informationsbroschüren, der Homepage (www.forst-baden.de). Der Verfasser von Texten und Einsender von Bildern versichert, dass er Urheber des Textes ist, das Nutzungsrecht an den Bildern und die Zustimmung der in den Berichten namentlich genannten und auf den Fotos abgebildeten Personen hat.
Hinweise auf Veranstaltungen dürfen bis zu dreimal im Mitteilungsblatt angekündigt werden. Über eine Veranstaltung darf im Nachgang nur einmal berichtet werden.
Textumfang:
Die Texte dürfen im Regelfall 3.500 Zeichen (inklusive Leerzeichen) je Rubrik/Unterrubrik nicht überschreiten. Je Rubrik, beziehungsweise Unterrubrik, sind maximal zwei Bilder oder alternativ „Plakate“ zulässig.
a) Rubrik: Aus den Gemeinderatsfraktionen:
Gemäß § 20 Absatz 3 Gemeindeordnung wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Veröffentlichungen steht die Rubrik „Aus den Gemeinderatsfraktionen“ zur Verfügung. Die in diesen Richtlinien festgelegte Zeichenbegrenzung gilt bei den Haushaltsreden der Fraktionen nicht. Zulässig sind nur Beiträge mit Bezug zur Gemeinde. Stellungnahmen zu Europäischen-, Bundes- sowie Landesthemen sind nicht zulässig. Wahlwerbung und Wahlaufrufe sind ausgeschlossen. Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge der Fraktionen sind die jeweiligen Fraktionen selbst. Am Schluss jedes Textes ist der Name des Verfassers anzugeben. Die Berichte müssen sich inhaltlich auf die Darstellung der eigenen kommunalpolitischen Ziele beschränken.
Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Gemeinde während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen unter dieser Rubrik in einem Zeitraum von acht Wochen vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit).
Die Reihenfolge der veröffentlichten Beiträge unter der Rubrik „Aus den Fraktionen des Gemeinderates“ richtet sich nach der Fraktionsgröße. Bei Größengleichheit entscheiden die Wählerstimmen der letzten Wahl.
b) Rubrik: Parteien und Wählervereinigungen:
Veröffentlicht werden Bekanntmachungen von Parteien und Wählervereinigungen, welche nachweislich in der Gemeinde Forst aktiv und gemeldet sind und nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen. Eine sachliche und politische Wertung dürfen die Ankündigungen nicht enthalten.
Nachberichtehaben sachlich und ohne Bezugnahme auf andere Parteien/ Wählervereinigungen zu erfolgen.
Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind Veröffentlichungen unter dieser Rubrik in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Wahl ausgeschlossen (Karenzzeit). Ausnahmen können in der Karenzzeit sein: Mitteilungen ohne Bezug zu Wahlen (z. B. Glückwünsche, Nachrufe, usw.).
In der Karenzzeit wird die Rubrik „Termine zur Wahl“ (Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kreistags- und Gemeinderatswahlen) freigeschaltet. Hier dürfen Parteien/Wählervereinigungen, die zur Wahl zugelassen sind, nur kurze und prägnante Ankündigungen (Wann?, Wo?, Was?, Wer?) veröffentlichen. Gleiches gilt auch für Bürgermeisterwahlen.
c) Vereinsnachrichten:
Veröffentlicht werden Bekanntmachungen der örtlichen Vereine und Organisationen, Hinweise auf örtliche Veranstaltungen, Spiele und Wettkämpfe und Berichterstattung über deren Inhalt und Verlauf.
d) Kirchen und Religionsgemeinschaften:
In den Mitteilungen werden Berichte der öffentlichen Kirchengemeinden/Religionsgemeinschaften und deren nachgeordneten Organisationen veröffentlicht. Terminankündigungen der Gottesdienste dürfen abgedruckt werden. Ansonsten gelten die in den Richtlinien festgelegten Regelungen (max. 3.500 Zeichen und ein Bild/Plakat je Rubrik/Unterrubrik).
e) Rubrik „Sonstiges“:
In der Rubrik „Sonstiges“ können weitere Mitteilungen oder Berichte von Interesse für die Gemeinde veröffentlicht werden, deren Zuordnung in anderen Rubriken nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Veröffentlichungen besteht nicht.
f) Bilder/ Plakate:
Für die Veröffentlichung von Bildern/Plakaten besteht kein Rechtsanspruch. Zwei Bilder/Plakate pro Rubrik/Unterrubrik sind zugelassen. Ausnahmen bei epochalen Jubiläen oder besonderen Anlässen sind möglich. Die Entscheidung, welche Bilder/Plakate eingefügt werden und deren Größe bei der Veröffentlichung, obliegt der Redaktion. Alle eingesandten bzw. eingestellten Bilder müssen qualitative Mindestanforderungen erfüllen.
4. Anzeigen im Mitteilungsblatt:
a) Regelungen über den zulässigen Inhalt des Amtsblattes dürfen nicht über den Anzeigenteil umgangen werden.
b) Wahlwerbung im Anzeigenteil ist zulässig, jedoch nicht in der letzten Ausgabe vor dem Wahltag.
c) Berichterstattungen „nichtörtlicher Parteien und Wählervereinigungen“ sind nur im Anzeigenteil des Mitteilungsblatts zugelassen. Im Sinne der Gleichbehandlung haben alle Parteien und Wählervereinigungen im Anzeigenteil die Möglichkeit der Werbung.
d) Generell nicht zulässig sind:
5. Zurückweisung von Artikeln:
Artikel werden nicht veröffentlicht, wenn sie den vorgenannten Richtlinien nicht entsprechen. Dem Verfasser wird die Möglichkeit gegeben, den Artikel abzuändern, sodass er in einer der nächsten Ausgaben veröffentlicht werden kann.
6. Erscheinen, Redaktionsschluss:
Das Mitteilungsblatt erscheint wöchentlich, mit Ausnahme einer zweiwöchigen Amtsblattpause zwischen den Jahren. Regelmäßiger Redaktionsschluss: Dienstag, 10:00 Uhr. Ausnahmen bei den Redaktionsschlüssen werden im Mitteilungsblatt Forst und auf der Startseite von Artikelstar rechtzeitig bekannt gegeben.
Die bei der Gemeinde eingereichten Veröffentlichungen (Ausnahme Anzeigen) werden nur dann in das Mitteilungsblatt aufgenommen, wenn sie vor dem Redaktionsschluss in das Programm Artikelstar eingestellt wurden. Gleiches gilt auch für E-Mails (mitteilungsblatt@forst-baden.de), die jedoch nur im Rahmen von Sonderregelungen (z. B., wenn keine Berechtigung für Artikelstar vorliegt) gestattet sind.
Die Beiträge sind von der Person, welche der Gemeinde für die Pressearbeit benannt wurde, unter Angabe der vollständigen Anschrift inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu versehen.
7. Inkrafttreten:
Diese Richtlinien treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe/Veröffentlichung auf der Gemeindehomepage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen vom 20. September 2021 außer Kraft.
Forst, 24. Februar 2025
Bernd Killinger
Bürgermeister