Ortsmitte II Gochsen
- Neugestaltung des Kelterplatzes -
Im Zuge der Sanierung „Ortsmitte II Gochsen“ soll die Dorfmitte neu gestaltet werden.
Hierzu wurden bereits von Frau Stefanie Miene Entwürfe zur Neugestaltung des Kelterplatzes und zum Umbau von Gebäude Lindenstraße 17 entwickelt.
Die Entwürfe waren Grundlage für einen Antrag auf Fördermittel aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR).
Da die Ortsmitte von Gochsen nun Sanierungsgebiet ist, soll das Vorhaben mit Sanierungsmitteln gefördert werden.
Ziel ist es, eine lebendige Dorfmitte für Gochsen zu schaffen. Hierbei soll Aufenthaltsfläche am Kelterplatz entstehen, der Bereich für den Gochsener Markttag zwischen Dorfgemeinschaftshaus, Backhaus und Lindenstraße 17 aufgewertet und zur Sicherstellung der Lebensmittelnahversorgung ein weiterer Tante M geschaffen werden.
Während die Umbaumaßnahmen für den Tante M in Eigenregie durch Ortsbaumeister Thoma erfolgen, wurde in der Oktobersitzung 2023 das Büro Knorr & Thiele mit der Außengestaltung des Kelterplatzes beauftragt.
Im Rahmen der Gemeinderatssitzung hat Herr Martin Knorr die Entwürfe für den Kelterplatz vorgestellt. Die Kostenberechnung ergibt eine Summe für die Gesamtmaßnahme von 464.481,60 EUR. Die Maßnahme ist im Sanierungsprogramm förderfähig.
Der Gemeinderat fasste den Baubeschluss zur Neugestaltung des Kelterplatzes und beauftragte das Büro Knorr & Thiele aus Öhringen mit der Ausschreibung der Arbeiten. Zusätzlich soll geprüft werden, wie der Kelterplatz im Bereich des Brunnens beschattet werden kann.
Feststellung der Jahresrechnung 2023
Nach der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung der Gemeinde innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
Die Gesamtergebnisrechnung schließt mit einem negativen ordentlichen Ergebnis (Verlust) in Höhe von 38.707,59 Euro. Der Gemeinde Hardthausen a.K. ist somit die Erwirtschaftung des Ressourcenverbrauchs (und der Abschreibungen) im ordentlichen Haushalt knapp nicht gelungen. Die tatsächlichen (Netto-) Abschreibungen liegen mit 686.926 Euro knapp 20.000 Euro über dem Planansatz von ursprünglich 667.000 Euro.
Das Sonderergebnis mit einem positiven Saldo (Gewinn) von 140.175,39 Euro resultiert hauptsächlich aus dem Verkauf eines gemeindeeigenen Bauplatzes.
Das Gesamtergebnis der Ergebnisrechnung schließt somit in der Summe mit einem Gewinn von 101.467,80 Euro und verbessert sich im Vergleich zum Planansatz um 0,949 Mio. Euro.
Die Gesamtfinanzrechnung weist insgesamt einen Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit (sog. Cash-Flow) in Höhe von 1.006.463,90 Euro aus.
Bei den Investitionen fielen Ausgaben in Höhe von 1.496.965,98 Euro an. Dies sind neben dem Grunderwerb des Gebäudes Lampoldshauser Straße 10, insbesondere die Auszahlungen für die Fassadenrenovierung des Rathauses Kochersteinsfeld, den Erwerb eines neuen Bauhoffahrzeuges und verschiedene Maßnahmen im Bereich der Wasserversorgung, wie die Erneuerung verschiedener Schachthydranten. Außerdem wurde der Spielplatz „Tuchbleiche“ in Gochsen neu angelegt und der Beteiligungsbetrag bei der BEH erhöht.
Demgegenüber stehen Einzahlungen in Höhe von 220.388,23 Euro, die sich aus der Veräußerung von Grundstücken ergeben. Der negative Saldo der Investitionstätigkeit beläuft sich somit auf 1.276.577,75 Euro. Abzüglich des Zahlungsmittelüberschusses aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 1.006.463,90 Euro ergibt sich ein Finanzierungsmittelbedarf in Höhe von 270.113,85 Euro.
Die 2023 geplante Kreditaufnahme in Höhe von 2.000.000 Euro musste nicht in Anspruch genommen werden, da die vorgesehenen Investitionen nicht wie geplant begonnen werden konnten.
Im Bereich der liquiden Mittel spielen auch die haushaltsunwirksamen Ein- und Auszahlungen (durchlaufende Gelder) eine Rolle. Unter Berücksichtigung des Anfangsbestands ergibt sich somit zum 31.12.2023 ein Endbestand an Zahlungsmitteln in Höhe von 897.185,59 Euro. (Vorjahr: 2.405.514,14 Euro).
Finanzzwischenbericht 2024
Aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Mai-Steuerschätzung und der sich im Jahresverlauf 2024 ergebenen Änderungen, können nun die Planzahlen 2024 aktualisiert werden.
In der Gemeinderatssitzung wurde die aktuelle Entwicklung der Gemeindefinanzen 2024 durch Kämmerin Heuser vorgestellt.
Der Gesamtbetrag der im Haushaltsplan 2024 vorgesehenen Kreditaufnahme beträgt 1.600.000 Euro. Aufgrund der positiven Einnahme-Entwicklung im Jahr 2024, insbesondere im Bereich der Gewerbesteuer, verringert sich die notwendige Kreditaufnahme auf 600.000 Euro. Die Konditionen wurden in der Sitzung erläutert.
Der Gemeinderat nahm vom Finanzzwischenbericht 2024 Kenntnis und stimmte der vorgesehenen Kreditaufnahme in Höhe von 600.000 Euro zu.
Informationen zur Grundsteuerreform 2025
Ausgangslage
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Die Verfassungswidrigkeit wurde im Wesentlichen darin gesehen, dass das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt. Dabei wurde festgelegt, dass die bisherigen Regelungen noch bis spätestens 31.12.2024 angewendet werden können, um Gesetzgeber und Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, die Grundsteuer neu zu regeln.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 18.10.2019 sowohl eine Reform des (Bundes-) Grundsteuergesetzes, als auch eine Grundgesetzänderung beschlossen, welche den Ländern erlaubt eigene Regelungen für die Grundsteuer zu treffen. In der Folge haben sich in den Bundesländern unterschiedliche Modelle in Bezug auf die Umsetzung des Urteils ergeben. Neben der Anwendung des sogenannten „Bundesmodells“ sind in den Bundesländern weitere Modelle mit unterschiedlichen Ausprägungen entstanden.
Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss des Landesgrundsteuergesetzes am 4.11.2020 über die hier anzuwenden Modelle entschieden. Während für die Grundsteuer A das Bundesmodell angewendet werden soll, handelt es sich bei der baden-württembergischen Grundsteuer B um eine Bodenwertsteuer.
Aufkommensneutralität
„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das gesamte Gemeindegebiet, mit der neuen Grundsteuer-Systematik keine Mehreinnahmen gegenüber der bisherigen Grundsteuer anstrebt. Bundes- und Landesgesetzgeber haben die Erwartung ausgesprochen, dass die Reform aufkommensneutral ausgestaltet wird. Es gibt hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung.
„Aufkommensneutralität“ bedeutet jedoch nicht, dass für jeden Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie dies in der Systematik der bisherigen Grundsteuer der Fall war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen die Steuerschuldner in der neuen Systematik teils deutlich mehr zu bezahlen haben werden als bisher, wohingegen andere weniger belastet werden.
Belastungsverschiebungen
Die bisherige Grundsteuer hat in Baden-Württemberg im Wesentlichen auf Werte für die Einheitswertberechnung aus dem Jahr 1964 zurückgegriffen, stellt also letztlich auf eine veraltete Datengrundlage ab. Die Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 1964 zum Teil stark geändert.
Der Begriff „Belastungsverschiebungen“ stellt darauf ab, wie stark die verschiedenen Steuerpflichtigen einerseits, aber auch die Grundstücksarten (bspw. Wohnen, Gewerbe) zum Aufkommen der Grundsteuer beitragen und in welchem Maße sich die jeweiligen Belastungen durch die Neuregelung der Grundsteuer verändern.
Bei angestrebter Aufkommensneutralität ergibt das bisherige Ist-Aufkommen der Grundsteuer geteilt durch die Summe der neuen Grundsteuermessbeträge den künftigen Grundsteuer-Hebesatz. Somit sind die Messbetragsveränderungen der Indikator für Belastungsverschiebungen. Die Messbeträge und damit auch deren Veränderungen werden durch die künftig vollständige Abhängigkeit von den Bodenrichtwerten beeinflusst.
Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht wird die vorhandene Grundstücksbebauung in der Bemessungsgrundlage der neuen Grundsteuer nicht mehr berücksichtigt. Es zählt allein der Bodenrichtwert der Richtwertzone, in der das Grundstück liegt, und die Größe des Grundstücks, nicht aber, ob und mit welcher Intensität und welchem Objektalter die Grundstücke bebaut sind.
Lediglich über eine Differenzierung der Steuermesszahlen gibt es eine Unterscheidung in der Gewichtung zwischen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken (Bonus von 30 Prozent) und zu anderen Zwecken genutzten Grundstücken.
Wie die Belastungsverschiebung konkret aussieht, hängt von der Art und Struktur der Bebauung in der jeweiligen Gemeinde ab. Grundsätzlich deutet sich aber folgender Trend an:
Neue Hebesätze ab 1.1.2025
Obwohl keine rechtliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität besteht, ist die Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze keinesfalls eine willkürliche Entscheidung.
Bei der Entscheidung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wie beispielsweise die wirtschaftliche Lage und die haushaltsrechtliche Situation der Gemeinde, die Möglichkeit Aufwendungen zu reduzieren oder anderweitig zusätzliche Finanzmittel zu generieren, die Höhe der Zuweisungen von Bund und Land, aber auch das Maß der Verpflichtungen, welchen die Gemeinde auf Veranlassung von Bund und Land nachzukommen hat.
So sind die Städte und Gemeinden auch nach dem 31.12.2024 dazu verpflichtet, ihre gesetzlich übertragenen und die selbst gewählten Aufgaben zu erfüllen. Sie müssen seit dem Jahr 2020 den Haushaltsausgleich nach den Kriterien des neuen kommunalen Haushaltsrechts erreichen und haben in den vergangenen Jahren von Bund und Ländern zusätzliche Aufgaben übertragen bekommen – bei gleichzeitig oft nicht auskömmlicher Finanzierung dieser neuen Aufgaben.
Gleichzeitig ist auch die Belastung für die Einwohnerinnen und Einwohner regelmäßig ein gewichtiges Argument, das in den Entscheidungsprozess über die Höhe der Hebesätze in die Beratungen der kommunalpolitischen Gremien Eingang findet.
In eher ländlich geprägten Kommunen mit niedrigeren Bodenrichtwerten wird es eine Tendenz zu deutlichen Hebesatzerhöhungen geben; im Verdichtungsraum mit vergleichsweise höheren oder sehr hohen Bodenrichtwerten ist hingegen eine Absenkung der Hebesätze zu erwarten.
Zum 1.1.2025 muss die Hebesatzsatzung der Gemeinde Hardthausen neu gefasst werden. Die Berechnungsmethode der neuen Hebesätze wurde in der Sitzung erläutert.
Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Hebesätze unverändert bleiben, bzw. nur leicht angehoben werden müssen.
Der Beschluss der Satzung ist für die Gemeinderatssitzung am 24.10.2024 vorgesehen.
Der Gemeinderat nahm die Ausführungen zur Kenntnis.
Einführung Altersteilzeit nach AltTZG
Seit dem Jahr 2010 regelt der Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) die Voraussetzungen und Bedingungen für die Begründung von Altersteilzeitverhältnissen. Dieser ist zum 31.12.2022 ausgelaufen.
Dies hatte zur Folge, dass seit dem 1.1.2023 keine Altersteilzeitverträge mehr begründet werden konnten.
Der Gemeindetag hat nun eine Lösung vorgestellt, wie der öffentliche Dienst auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) weiterhin Altersteilzeit umsetzen und anbieten kann.
Berücksichtigt werden soll dabei, dass es laut AltTZG keinen Anspruch von Beschäftigten auf eine Altersteilzeit gibt (bisher tariflich für 2,5 % der Beschäftigten).
Der Arbeitgeber erbringt eine freiwillige Leistung.
Bei der Altersteilzeit wird vom Arbeitgeber das Brutto-Regelarbeitsentgelt um 20 % (wie bisher) aufgestockt, zusätzlich werden Rentenversicherungsbeiträge auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entrichtet, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (wie bisher).
Das AltTZG gestattet Altersteilzeiten im überwiegend gewünschten Blockmodell nur noch für eine Höchstdauer von drei Jahren (§ 2 Abs. 2 AltTZG) – bisher war dies für vier Jahre möglich.
Altersteilzeiten im Teilzeitmodell können bis zu einer Dauer von sechs Jahren vereinbart werden – bisher höchstens für fünf Jahre möglich.
Des Weiteren müssen die Beschäftigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der AZ mindestens 1.080 Kalendertage in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Die Voraussetzungen, unter denen bei der Gemeinde Hardthausen Altersteilzeit beantragt werden kann, werden wie folgt festgelegt:
Der Gemeinderat stimmte der Einführung der Altersteilzeit zum 1.11.2024 nach dem AltTZG im Interesse der ArbeitnehmerInnen zu den oben genannten Bedingungen zu.
Beteiligung an der EE BürgerEnergie Hardthausen GmbH & Co. KG
Bauherr und Betreiber der Windenergieanlagen – WEA – auf Gemarkung Hardthausen im Harthäuser Wald ist die EE BürgerEnergie Hardthausen GmbH & Co. KG – BEH. Die BEH wurde durch Gesellschaftervertrag vom 2.8.2012 gegründet.
Der Gemeinderat beschloss am 18.11.2015 als angestrebtes Ziel, die jährlich der Gemeinde zufließenden Nutzungsentgelte zur Erhöhung des Kommanditanteils an der BEH zu verwenden. Hintergrund dieser Entscheidung war dabei, das Ziel zu unterstützen, zusammen mit der BürgerEnergiegenossenschaft Hardthausen eG – BEG – im Laufe der Jahre einen Anteil am Kommanditkapital von 25,1 % zu erreichen.
Die BEG hat zum 1.1.2024 einen Kommanditanteil von 1.930.000 Euro. Gemeinsam mit dem Anteil der Gemeinde Hardthausen (473.000 Euro) beträgt der Anteil nun 19,4 %.
Der Verpachtungsgewinn aus dem Nutzungsentgelt für die fünf im Gemeindewald Hardthausen liegenden WEAs wird vom Finanzamt steuerlich als Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art/Regiebetrieb eingestuft, der zusätzlich der Kapitalertragssteuer mit 15 % unterliegt. Diese Besteuerung kann hinausgeschoben werden, wenn der Gewinn in eine Kapitalerhöhung (Aufstockung der Beteiligung) investiert wird.
In der Sitzung am 24.6.2021 wurde ein Grundsatzbeschluss zur jährlichen Beteiligung für die Folgejahre gefasst. Es wurde festgelegt, dass ab dem Jahr 2019 für den Regiebetrieb „Beteiligung an der EE BürgerEnergie Hardthausen GmbH & Co.KG“ jährlich 40.000 Euro zum Erwerb weiterer Beteiligungen verwendet werden sollen. So wurde in den letzten Steuererklärungen entsprechend eine Mittelverwendung in Höhe von 40.000 Euro vorgesehen.
Über den Beteiligungserwerb im Jahr 2024 in Höhe von 40.000 Euro muss ein Gemeinderatsbeschluss herbeigeführt werden.
Im Jahr 2024 werden, wie in der Steuererklärung vorgesehen, 40.000 Euro zur Erhöhung der Beteiligung an der EE BürgerEnergie Hardthausen GmbH & Co.KG verwendet.
Wasserversorgung in Hardthausen
- Erneuerung der Wasserleitung „Weststraße“ in Gochsen
- Baubeschluss
Neben der Sanierung und dem Neubau unserer Wassergewinnungsanlagen ist die Ertüchtigung unseres Leitungsnetzes dringlichste Aufgabe beim Ausbau der Wasserversorgung in Hardthausen. Daher wollen wir die Wasserleitungen kontinuierlich nach Priorität erneuern.
Als nächste Erneuerungsmaßnahme ist für das Jahr 2024 der Austausch der Wasserleitung in der Weststraße in Gochsen geplant.
Nachdem die Ingenieurleistungen in der Sitzung vom 22.2.2024 an das Büro Walter + Partner vergeben wurde, konnte mittlerweile die Kostenberechnung für die Gesamtmaßnahme durchgeführt werden.
Die Kosten belaufen sich auf:
Dabei ist festzustellen, dass der Unterbau in der Weststraße noch geprüft werden muss. Es ist davon auszugehen, dass hier nur eine 20 cm starke Schotterschicht verbaut wurde.
Sollte das Bodengutachten einen neuen Unterbau für die Maßnahme erfordern, ist mit zusätzlichen 100.000 EUR brutto zu rechnen.
Ortsbaumeister Thoma hat im Rahmen der Gemeinderatssitzung die Maßnahme erläutert.
Der Gemeinderat fasste den Baubeschluss zur Erneuerung der Wasserleistung „Weststraße“ in Gochsen und beauftragte das Büro Walter + Partner mit der Ausschreibung der Arbeiten.
Kita Kochersteinsfeld
- Einbau einer Klimaanlage
Die immer heißer werdenden Sommer führen dazu, dass die Temperaturen in der Kita Kochersteinsfeld auf ein Niveau steigen, bei welchem eine Betreuung nicht gewährleistet werden kann.
Bereits in der Vergangenheit wurden mobile Klimageräte für die Schlafräume der Krippe im Obergeschoss beschafft. Diese ermöglichen zwar angenehme Temperaturen in den Schlafräumen, jedoch ist der Geräuschpegel so hoch, dass das Schlafen für die Kinder schwierig ist.
Darüber hinaus heizen sich die Gruppenräume der Krippe sowie die Gruppenräume der Ü3-Jährigen im Erdgeschoss in den Sommermonaten ebenfalls bedenklich auf.
Daher soll nun eine dauerhafte Klimaanlage verbaut werden.
Diese soll anschließend alle Gruppen-, Schlaf- und Bewegungsräume kühlen. Die Nordseite, in welcher sich Toiletten und Sozialräume befinden, benötigt keine Klimaanlage.
Des Weiteren hat Ortsbaumeister Thoma mit den Einrichtungsleitungen des Kindergartens Lampoldshausen und des Kindergartens Haaggasse über die dortigen Temperaturen Gespräche geführt. Aufgrund der baulichen Situation vor Ort sind die Temperaturen auch im Sommer im normalen Bereich und eine Klimaanlage wird nicht benötigt und gewünscht.
Die Kita Ob dem Kirchhof wurde bereits beim Bau mit einer Klimaanlage ausgestattet.
Um die Arbeiten rechtzeitig einzuplanen und noch vor dem kommenden Sommer umzusetzen, soll der Gemeinderat beschließen, die Mittel für das Haushaltsjahr 2025 zur Verfügung zu stellen.
Es liegt ein Angebot der Firma Kälte-Klima-Service Kämpf e.K. aus Möckmühl in Höhe von 35.644,89 EUR vor.
Der Gemeinderat beauftragte die Firma Kälte-Klima-Service Kämpf e.K. aus Möckmühl mit dem Einbau einer Klimaanlage für die Kita Kochersteinsfeld.
Im weiteren Verlauf der öffentlichen Gemeinderatssitzung wurde zu einer Bauvoranfrage das Einvernehmen in Aussicht gestellt und zu zwei Bauvorhaben das Einvernehmen erteilt.
In der anschließenden nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung wurde der Gemeinderat unter anderem über Personalangelegenheiten informiert.