TAGESORDNUNGSPUNKT: 1 Ö
Bekanntgabe der am 17.12.2024 nichtöffentlich gefassten Beschlüsse. Offenlage des öffentlichen Sitzungsprotokolls vom 17.12.2024
TAGESORDNUNGSPUNKT: 2 Ö
Bestellung von Urkundspersonen
Zu Urkundspersonen werden vorgeschlagen:
Gemeinderat Udo Back und Gemeinderat Arthur Edinger.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Gemeinderat Udo Back und Gemeinderat Arthur Edinger werden zu Urkundspersonen bestimmt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 3 Ö
Anfragen aus der Bevölkerung
TAGESORDNUNGSPUNKT: 4 Ö
Bebauungsplan „Sanierungsgebiet II Rot, 5. Änderung“
1. Beschluss der Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans
„Sanierungsgebiet II Rot“
2. Annahme des Entwurfs
3. weiteres Verfahren
Auf die Vorberatungen in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 09.04.2024 und der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 06.08.2024 wird verwiesen.
Im Rahmen des Verfahrens „Sanierungsgebiet II Rot, 5. Änderung“ sollen die örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf die Festsetzungen zu Pflanzgeboten und privaten Grünflächen so abgeändert werden, dass sie auf aktuelle bauliche Anforderungen reagieren und die Nutzung der Plangebietsflächen flexibilisieren. Dies soll eine rechtliche Klarheit schaffen und die städtebauliche Ordnung verbessern.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan hinsichtlich der Dachgestaltung geringfügig angepasst. Für untergeordnete Gebäude und Nebenanlagen soll nun die Möglichkeit für begrünte Dächer eröffnet werden, um eine nachhaltigere Bauweise zu fördern und die gestalterische Vielfalt zu erweitern. Zudem wird die Farbpalette für Dachflächen um Grautöne ergänzt, was den Gestaltungsspielraum für Bauherren erweitert und den ästhetischen Gesamteindruck des Gebiets modernisiert.
Der Änderungsbereich ergibt sich aus dem Übersichtsplan.
Die Änderung wird im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ gemäß § 13 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 6 LBO umgesetzt. Dieses Verfahren ermöglicht es, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Darüber hinaus sind Umweltprüfung und Umweltbericht nicht erforderlich, und auch auf eine zusammenfassende Erklärung kann verzichtet werden.
ANLAGE
1 241217 GR - BP Sanierungsgebiet II Rot, 5. Änderung - Übersichtsplan
2 241217 GR - BP Sanierungsgebiet II Rot, 5. Änderung - Schriftteil
BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Die Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet II Rot“ wird beschlossen. Das Verfahren erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet II Rot, 5. Änderung“.
2. Der Entwurf des Planungsbüros BIT Stadt + Umwelt GmbH, Karlsruhe, von November 2024 wird angenommen. Der Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
3. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 6 LBO beauftragt, unter anderem mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB und der Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB und der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB ist durchzuführen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 5 Ö
Bebauungsplan „Sanierungsgebiet II Rot, 6. Änderung“
1. Beschluss der Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans
„Sanierungsgebiet II Rot, 2. Teiländerung“
2. Annahme des Entwurfs
3. weiteres Verfahren
Auf die Vorberatungen in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 09.04.2024 und der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 06.08.2024 wird verwiesen.
Im Rahmen des Verfahrens „Sanierungsgebiet II Rot, 6. Änderung“ sollen die örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf die Festsetzungen zu Pflanzgeboten und privaten Grünflächen so abgeändert werden, dass sie auf aktuelle bauliche Anforderungen reagieren und die Nutzung der Plangebietsflächen flexibilisieren. Ziel ist es, eine rechtliche Klarheit zu schaffen und die städtebauliche Ordnung zu verbessern.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan hinsichtlich der Dachgestaltung geringfügig angepasst. Für untergeordnete Gebäude und Nebenanlagen soll nun die Möglichkeit für begrünte Dächer eröffnet werden, um eine nachhaltigere Bauweise zu fördern und die gestalterische Vielfalt zu erweitern. Zudem wird die Farbpalette für Dachflächen um Grautöne ergänzt, was den Gestaltungsspielraum für Bauherren erweitert und den ästhetischen Gesamteindruck des Gebiets modernisiert.
Der Änderungsbereich ergibt sich aus dem Übersichtsplan.
Die Änderung wird im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ gemäß § 13 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 6 LBO umgesetzt. Dieses Verfahren ermöglicht es, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Darüber hinaus sind Umweltprüfung und Umweltbericht nicht erforderlich, und auch auf eine zusammenfassende Erklärung kann verzichtet werden.
ANLAGE
1 241217 GR - BP Sanierungsgebiet II Rot, 6. Änderung - Übersichtsplan
2 241217 GR - BP Sanierungsgebiet II Rot, 6. Änderung - Schriftteil
BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Die Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet II Rot, 2. Teiländerung“ wird beschlossen. Das Verfahren erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet II Rot, 6. Änderung“.
2. Der Entwurf des Planungsbüros BIT Stadt + Umwelt GmbH, Karlsruhe, von November 2024 wird angenommen. Der Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
3. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 6 LBO beauftragt, unter anderem mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB und der Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB und der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB ist durchzuführen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 6 Ö
Bebauungsplan „Sanierungsgebiet II Rot, 7. Änderung“
1. Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
2. Annahme des Entwurfs
3. weiteres Verfahren
Auf die Vorberatungen in der nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 09.04.2024 und der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 06.08.2024 wird verwiesen.
Im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet II Rot“ sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet II Rot, 4. Änderung“ in Bezug auf die Festsetzungen zu Pflanzgeboten und privaten Grünflächen so abgeändert werden, dass sie auf aktuelle bauliche Anforderungen reagieren und die Nutzung der Plangebietsflächen flexibilisieren. Dies soll eine rechtliche Klarheit schaffen und die städtebauliche Ordnung verbessern.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan hinsichtlich der Dachgestaltung geringfügig angepasst. Für untergeordnete Gebäude und Nebenanlagen soll nun die Möglichkeit für begrünte Dächer eröffnet werden, um eine nachhaltigere Bauweise zu fördern und die gestalterische Vielfalt zu erweitern. Zudem wird die Farbpalette für Dachflächen um Grautöne ergänzt, was den Gestaltungsspielraum für Bauherren erweitert und den ästhetischen Gesamteindruck des Gebiets modernisiert.
Der Änderungsbereich ergibt sich aus dem Übersichtsplan.
Da die geplanten Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Grundzüge der bestehenden Planung haben, können sie im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ gemäß § 13 BauGB umgesetzt werden. Dieses Verfahren ermöglicht es, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Darüber hinaus sind Umweltprüfung und Umweltbericht nicht erforderlich, und auch auf eine zusammenfassende Erklärung kann verzichtet werden.
ANLAGE
1 241217 GR - BP Sanierungsgebiet II Rot, 7. Änderung - Übersichtsplan
2 241217 GR - BP Sanierungsgebiet II Rot, 7. Änderung - Schriftteil
BESCHLUSSVORSCHLAG
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet II Rot, 7. Änderung“ und der örtlichen Bauvorschriften wird beschlossen. Das Verfahren erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet II Rot, 7. Änderung“.
2. Der Entwurf des Planungsbüros BIT Stadt + Umwelt GmbH, Karlsruhe, von November 2024 wird angenommen. Der Geltungsbereich ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
3. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt, unter anderem mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB und der Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Auch die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB und der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB ist durchzuführen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 7 Ö
IV. Quartalsbericht 2024 mit erster Information zum Jahresergebnis 2024
Der Quartalsbericht und die Informationen der Gemeinde über den Stand der Geldanlagen zum 31.12.2024 können aus den Anlagen 1 und 2 entnommen werden.
Aufgrund der derzeitigen finanziellen Lage der Gemeinde wurde bei den Erläuterungen zum Quartalsbericht noch ein Unterpunkt „Ausblick" hinzugefügt.
Der Geldanlagenbestand (Anlage 3) wird zum Stand 30.12.2024 dargestellt.
Auf Wunsch des Gemeinderats wird halbjährlich über den Stand der Zuweisungen und Zuschüsse berichtet (Anlage 4 und 5).
Erweitert wird der IV. Quartalsbericht 2024 durch die erste Information zum Jahresergebnis 2024, welches in der Sitzung präsentiert wird.
ANLAGE
1 Finanzbericht zum 31.12.2024
2 Erläuterungen zum Finanzbericht
3 Liste Festgelder
4 Aufstellung über den Stand der beantragten Zuwendungen und Zuschüsse_Amt20
5 Aufstellung über den Stand der beantragten Zuwendungen und Zuschüsse_Amt60
6 Vorläufige Information zur Jahresrechnung 2024
TAGESORDNUNGSPUNKT: 8 Ö
Wirtschaftsplan 2025 und Finanzplanung 2025 - 2028 der Harres Veranstaltungs-GmbH
Der Aufsichtsrat der Harres Veranstaltungs-GmbH hat in seiner Sitzung am 17.10.2024 den Wirtschaftsplan 2025 und die Finanzplanung 2025 - 2028 vorberaten. Er empfiehlt dem Gemeinderat, die Gesellschafterversammlung mit der Beschlussfassung für den Wirtschaftsplan 2025 mit Finanzplanung 2025 - 2028 zu beauftragen.
Gemäß dem Gesellschaftervertrag ist die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich der Finanzplanung der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Dazu bedarf es eines Gemeinderatsbeschlusses.
ANLAGE
1 Wirtschaft- und Finanzplan 2025
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen einer Gesellschafterversammlung den Wirtschaftsplan 2025 mit der Finanzplanung 2025 - 2028 zu beschließen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 9 Ö
Ausbau der Mönchsbergschule im Zuge der Kinderganztagsbetreuung
hier: Auftragsvergabe Ausschreibung Ingenieurleistungen
Auf die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 03.12.2024 wird verwiesen.
Wie bereits berichtet, wurde im Zuge der Prüfung der ersten Angebote eine Überschreitung der Grenzwerte für europaweite Ausschreibungen festgestellt. Eine europaweite Ausschreibung ist nur dann erforderlich, wenn der Gesamtwert des Auftrags den Schwellenwert überschreitet. Aufgrund einer Änderung der Vergabeordnung müssen die Honorare aller Planungsleistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, zusammengerechnet werden. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Planungsleistungen europaweit auszuschreiben sind. Nach bisheriger Rechtslage konnte zwischen den HOAI-Planungsdisziplinen unterschieden werden, sodass keine Addition erforderlich war. Daher müssen die Planer- und Fachplanerleistungen in einem ordentlichen VgV-Verfahren ausgeschrieben werden. Das bedeutet, dass die Planerleistungen entweder in einem Verhandlungs- oder Offenem Verfahren ausgeschrieben werden müssen.
Um die Planungen zügig voranzutreiben und das Konzept in eine Baueingabeplanung für das Baugesuch sowie den Förderantrag zu überführen, hat die Verwaltung die Firma THOST Projektmanagement GmbH aus Karlsruhe um Unterstützung bei der europaweiten Ausschreibung der Ingenieurleistungen gebeten. Die Firma hat die Gemeinde St. Leon-Rot bereits bei der Ausschreibung und Vergabe der Ingenieurleistungen für das Projekt Kramer Mühle erfolgreich begleitet und ist der Verwaltung daher bekannt.
Das erweiterte Ausschreibungsverfahren der VgV-Regelungen bedeuten indes auch eine zeitliche Verzögerung der Planerfindung und der resultierenden Planungsphase. Die ursprüngliche Bauantragsstellung bis zum Juni 2025 wird daher nicht mehr haltbar sein. Je nach gewähltem Verfahren kann alleine die Planerfindung aufgrund der gesetzlichen Fristen bis zu 7 Monate in Anspruch nehmen. Der vorher ambitionierte Zeitplan basiert darauf, möglichst zeitnah Fördergelder zu beantragen und dem ersten Ganztagesjahrgang die neuen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die vom Land genannte Frist für die Fördergelder für den Ausbau der Schule im Zuge der Ganztagsbetreuung belaufen sich auf den 1. Juni 2026. Es ist daher abzuwiegen, welches Verfahren für die Planerfindung beauftragt wird. Die Verfahren unterscheiden sich im Grundliegenden wie folgt (Stichwortartige Auflistung; Details im Anhang):
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb:
Offenes Verfahren:
Parallel zum Ausschreibungsverfahren für die Planer wird vom Hauptamt in Kooperation mit dem Bauamt ein nachhaltiges Betreuungskonzept entwickelt, welches auch durch die Projektleitung in den bereits vorhandenen Skizzen und Projektbeschreibungen fortgeschrieben wird. Außerdem wird im Zuge des Betreuungskonzepts für die Ganztagsbetreuung auch ein „Betreuungs- und Nutzungskonzept“ während der Bau- und der Übergangsphase entwickelt, um Kosten zu minimieren und einen möglichst geordneten Betrieb zu ermöglichen.
ANLAGE
1 Angebot Firma Thost Projektmanagement GmbH
BESCHLUSSVORSCHLAG
TAGESORDNUNGSPUNKT: 10 Ö
5. Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes High-Speed-Netz Rhein-Neckar (fibernet)
Die Breitbandversorgung der Bürger und Unternehmen durch den Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar dient der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Rhein-Neckar-Kreis. Der Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 den Beitritt zum Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar beschlossen und dessen Satzung zugestimmt. Alle 54 Kommunen im Kreis sind diesem Zweckverband beigetreten. Im Rahmen der ersten Verbandsversammlung am 04.12.2014 wurde die Verbandssatzung beschlossen. Ziel des Zweckverbandes ist eine leistungs-, bedarfsgerechte und zukunftsfähige Versorgung mit schnellen Internetanschlüssen der Bürger und Unternehmen.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes High-Speed-Netz Rhein-Neckar ist gem. § 4 Abs. 3 lit. a) der Verbandssatzung zuständig, über Änderungen der Verbandssatzung Beschluss zu fassen.
Änderungen der Verbandssatzung sind gem. § 21 GKZ mit einer qualifizierten Mehrheit zu beschließen, d.h. es muss die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder vorliegen.
Mitglieder/Stimmen derzeit 54 + 1 = 55, somit 2/3 hieraus = 37 Stimmen, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden in der Sitzung.
Die 1. Änderung der Verbandssatzung wurde in der Verbandsversammlung vom 14.12.2017 beschlossen, hierauf folgte die 2. Änderung der Verbandssatzung am 07.12.2020, die 3. Änderung erfolgte am 19.07.21, die 4. Änderung erfolgte am 18.07.2022.
Die Bearbeitung der Rechnungs- und Wirtschaftsführung (§ 9) zieht eine weitere, nun 5. Änderung der Verbandssatzung, nach sich.
Die betreffenden Entscheidungen müssen jedoch von den jeweils zuständigen kommunalen Organen (Gemeinderat, Kreistag) in eigener Verantwortung getroffen werden.
Die Verwaltung, Rechnungs- und Wirtschaftsführung ist im Abschnitt IV der Verbandssatzung geregelt.
Gem. § 9 der Verbandssatzung gelten für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung die Bestimmungen des Eigenbetriebsrechts.
Nach der Novellierung des Eigenbetriebsgesetzes muss gem. § 12 Nr. 3 Satz 2 EigBG in der Betriebssatzung festgelegt werden, auf welcher Grundlage das Rechnungswesen des Verbandes erfolgt.
Auszug aus § 12 Nr. 3 Satz 1 und 2 EigBG:
… der Eigenbetrieb hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung die Geschäftsvorfälle ersichtlich zu machen sind. In der Betriebssatzung ist festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen …
Die Bearbeitung des Rechnungswesens beim Zweckverband erfolgt bereits seit Gründung auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
Hierbei sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVO-HGB), §§ 1-19 zu beachten und anzuwenden. Dies betrifft u. a. Regelungen zur Aufstellung des Erfolgsplans, Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, Stellenübersicht, Finanzplanung, Buchführung und Kostenrechnung, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Bilanz, Erfolgs- und Liquiditätsrechnung, Lagebericht sowie der Feststellung des Jahresabschlusses.
Das Vorgehen der Verwaltung zur Bearbeitung des Rechnungswesens auf Grundlage der Vorschriften des HGB ist in der Verbandssatzung festzulegen, hierdurch wird eine weitere Satzungsänderung (zu § 9) erforderlich.
Dieses Vorgehen wurde durch den Hauptausschuss in seiner Sitzung vom 24.09.24 bestätigt und durch die Verbandsversammlung am 09.12.24 beschlossen.
Die 5. Änderung der Verbandssatzung soll in der Verbandsversammlung am 07.07.2025, nach entspr. Vorberatung in den Mitgliedsgremien, vorgenommen werden.
(… der Entwurf der Änderungssatzung ist dieser Vorlage beigefügt …)
ANLAGE
1 5. Änderungssatzung Text, Entwurf
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der 5. Änderung der Verbandssatzung wird zugestimmt.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Votum für die Gemeinde in der Verbandsversammlung entsprechend abzugeben.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 11 Ö
Änderung der Betriebssatzungen der Eigenbetriebe der Gemeinde St. Leon-Rot
Mit der Novellierung des Eigenbetriebsgesetzes ergibt sich gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) die Verpflichtung, in der Betriebssatzung festzulegen, auf welcher Grundlage das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt.
Auszug aus § 12 Abs. 3 EigBG:
(3) Der Eigenbetrieb hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die Geschäftsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung ersichtlich zu machen sind. In der Betriebssatzung ist festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen.
1. Eigenbetrieb Abwasserentsorgung
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung wird seit dem 1. Januar 1993 als Sonderrechnung entsprechend § 96 Abs. 1 Ziff. 3 der Gemeindeordnung geführt. Mit dem Erlass einer Betriebssatzung wurde der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung gegründet und wird seither nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsrechts geführt. Die erste Änderung der Betriebssatzung wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.11.2002 beschlossen. Die Angleichung an die Betriebssatzungen des Eigenbetriebs Wasserversorgung und Erholungsanlage St. Leoner See sowie die Aufnahme des neuen Paragraphen „§ 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital“, machen eine weitere Anpassung der Betriebssatzung erforderlich.
Seit der Gründung des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung St. Leon-Rot erfolgt die Bearbeitung des Rechnungswesens auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Hierbei sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVO-HGB), §§ 1-19 zu beachten und anzuwenden. Dies umfasst unter anderem Bestimmungen zur Aufstellung des Erfolgsplans, Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, Stellenübersicht, Finanzplanung, Buchführung und Kostenrechnung, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Bilanz, Erfolgs- und Liquiditätsrechnung, Lagebericht sowie der Feststellung des Jahresabschlusses.
Die aktuelle Fassung der Betriebssatzung ist aus der Anlage 1 zu entnehmen. Die Änderungen sind in der beigefügten 2. Änderungssatzung (Anlage 2) aufgeführt und dort rot markiert. Die Neufassung der Betriebssatzung ist der Anlage 3 zu entnehmen.
2. Eigenbetrieb Wasserversorgung
Die Wasserversorgung wird seit dem 1. Januar 1974 als Sonderrechnung entsprechend
§ 96 Abs. 1 Ziff. 3 der Gemeindeordnung geführt. Mit dem Erlass einer Betriebssatzung am 19.12.1984 wurde der Eigenbetrieb Gemeindewasserversorgung gegründet und wird seit dem 01.01.1985 nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsrechts geführt. Die derzeit gültige Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung ist vom 31.10.2002. Durch die 1. Änderungssatzung vom 29.09.2010, wurde die Erzielung von Gewinnen ab dem 01.01.2011 ausgeschlossen. Die Änderung der §§ 1, 4 und 7 machen eine weitere Anpassung der Betriebssatzung erforderlich.
Seit der Gründung des Eigenbetriebs Wasserversorgung St. Leon-Rot erfolgt die Bearbeitung des Rechnungswesens auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Hierbei sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVO-HGB), §§ 1-19 zu beachten und anzuwenden. Dies umfasst unter anderem Bestimmungen zur Aufstellung des Erfolgsplans, Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, Stellenübersicht, Finanzplanung, Buchführung und Kostenrechnung, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Bilanz, Erfolgs- und Liquiditätsrechnung, Lagebericht sowie der Feststellung des Jahresabschlusses.
Die aktuelle Fassung der Betriebssatzung ist aus der Anlage 4 zu entnehmen. Die Änderungen sind in der beigefügten 2. Änderungssatzung (Anlage 5) aufgeführt und dort rot markiert.
3. Eigenbetrieb St. Leoner See
Der Eigenbetrieb Erholungsanlage St. Leoner See ist ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde St. Leon-Rot. Er wird seit dem 01.01.1976 als Sondervermögen auf einer Sonderrechnung entsprechend der Gemeindeordnung geführt. Mit dem Erlass der Eigenbetriebssatzung am 13.12.1984 wurde der Eigenbetrieb „Erholungsanlage St. Leoner See – Bade- und Freizeiteinrichtungen der Gemeinde St. Leon-Rot“ gegründet und seit dem 01.01.1985 nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsrechts geführt. Am 19.11.2002 wurde die Betriebssatzung zuletzt neu gefasst. Die Änderungen der §§ 1, 4 und 7 machen eine weitere Anpassung der Betriebssatzung erforderlich.
Seit der Gründung des Eigenbetriebs Erholungsanlage St. Leoner See erfolgt die Bearbeitung des Rechnungswesens auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Hierbei sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung - HGB (EigBVO-HGB), §§ 1-19 zu beachten und anzuwenden. Dies umfasst unter anderem Bestimmungen zur Aufstellung des Erfolgsplans, Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, Stellenübersicht, Finanzplanung, Buchführung und Kostenrechnung, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Bilanz, Erfolgs- und Liquiditätsrechnung, Lagebericht sowie der Feststellung des Jahresabschlusses.
Die aktuelle Fassung der Betriebssatzung ist aus der Anlage 6 zu entnehmen. Die Änderungen sind in der beigefügten 2. Änderungssatzung (Anlage 7) aufgeführt und dort rot markiert.
ANLAGE
1 EB Abwasserentsorgung Betriebssatzung 1992 inkl. 1. Änderung 2002
2 EB Abwasserentsorgung 2. Änderung der Betriebssatzung
3 EB Abwasserentsorgung Neue Betriebssatzung
4 EB Wasserversorgung Betriebssatzung 2002 inkl. 1. Änderung 2010
5 EB Wasserversorgung 2. Änderung der Betriebssatzung
6 EB St. Leoner See Betriebssatzung 2000 inkl. 1. Änderung 2003
7 EB St. Leoner See 2. Änderung der Betriebssatzung
BESCHLUSSVORSCHLAG
TAGESORDNUNGSPUNKT: 12 Ö
Lärmaktionsplan nach § 47 d BImSchG, 4. Runde
hier: Zwischenbericht mit Planunterlagen Stand November 2024
Die rechtliche Grundlage für Lärmaktionsplanung bildet das am 30. Juni 2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (EU-Richtlinie 2002/49/EG).
Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wurden die Paragraphen 47a-47f als 6. Teil eingefügt (Lärmminderungsplanung). Die Anforderungen und Inhalte der Lärmkartierung und des Lärmaktionsplans werden durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (§§ 47a-47f BImSchG) vom 24.06.2005 sowie durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 06.03.2006 geregelt.
Aus dem aktuellen Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung des Landes Baden-Württemberg vom 08.02.2023 erwächst nach europäischem Recht für die Städte und Gemeinden die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (§47d BImSchG). § 47d Abs. 6 i.V. mit § 47 Abs. 6. BImSchG beschreibt die Verbindlichkeit der Lärmaktionsplanung. Maßnahmen, welche im Lärmaktionsplan festgesetzt sind, sind durch die zuständigen Behörden oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Hieraus ergibt sich eine interne Bindungswirkung für alle Träger öffentlicher Verwaltung.
Nach dem Gesetz müssen Lärmminderungspläne für sämtliche Hauptlärmquellen und Ballungsräume aufgestellt werden. Ein Lärmminderungsplan besteht aus zwei Teilen, der Lärmkartierung, in welcher in der aktuell 4. Runde alle verkehrswichtigen Straßen abgebildet werden, und dem Lärmaktionsplan, der weitere Straßen in die Aktionsbereiche und Maßnahmenplanung aufnehmen kann; er ist planmäßig alle 5 Jahre gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu aktualisieren.
Besondere Neuerungen ergeben sich aus fachtechnischer Sicht, indem die Berechnungen aus der 3. Runde nun mit der neuen europakonformen “Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) – BUB” durchzuführen sind. Eine wesentliche Neuerung dabei ist u. a., dass die Verkehrsmengen nun differenzierter als früher einzugeben sind und insofern eine Fortschreibung der verkehrlichen Eingangsdaten durch neue Stichprobenzählungen vorgenommen werden muss.
Lärmaktionsplan der Gemeinde St. Leon-Rot
Das Ingenieurbüro Modus Consult Gericke GmbH & Co. KG wurde mit der Erstellung des Lärmaktionsplans beauftragt.
Auf der Grundlage der von Verkehrserhebungen im Hauptstraßennetz, der Aufnahme bestehender Schallschutzanlagen, zulässiger Geschwindigkeiten, Steigungen sowie Straßenoberflächen, wurden vom Büro Modus Consult die erforderlichen Berechnungen durchgeführt, eine Betroffenheitsanalyse erstellt und die möglichen Lärmbrennpunkte/ Hot-Spot-Bereiche ermittelt. Konkrete Vorschläge zur kurz- und mittelfristigen Lärmminderung wurden erarbeitet und verwaltungsintern abgestimmt.
Bei Überschreitungen der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts müssen die bestehenden Lärmkonflikte durch Lärmminderungsmaßnahmen gelöst werden.
Die Ergebnisse dieser Vorarbeiten und Rechnungen wurden nun in einem Zwischenbericht mit entsprechenden Planunterlagen zusammengefasst und vorgelegt.
Diese Kartierungsergebnisse des Lärmaktionsplans und die vom Ingenieurbüro „Modus Consult Gericke GmbH & Co. KG“ erfassten Daten und Ergebnisse werden in der Sitzung vom 28.01.2025 von einem Vertreter des Ingenieurbüros präsentiert und im Detail vorgestellt.
Der Zwischenbericht sowie die zugehörigen Pläne und Tabellen sind als Anlage beigefügt.
Die Ergebnisse des Zwischenberichtes und die Maßnahmenvorschläge sind vom Gemeinderat zu verabschieden bzw. zu beschließen und werden anschließend den relevanten Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit vorgestellt.
Eventuelle Anregungen dazu werden danach aufgegriffen und für die endgültige Erarbeitung des Lärmaktionsplanes 4. Runde verwendet. Danach wäre der Lärmaktionsplan 4. Runde final vom Gemeinderat zu beschließen und zu verabschieden. Die genannte Offenlegung der Planunterlagen wird unter anderem im Amtsblatt bekannt gegeben. Zur möglichst großen Transparenz und Bürgerbeteiligung wird der Zwischenbericht auch auf der Homepage der Gemeinde eingestellt.
Die Lärmaktionsplanung ist Teil der kommunalen Planungshoheit. Weder die Umgebungslärmrichtlinie, noch § 47d BlmSchG machen abschließende Verfahrensvorgaben. Verbindlich ist allerdings die Beteiligung der Öffentlichkeit, § 47 d Abs. 3. Eine detaillierte Vorgabe, wie die Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfolgen hat, ist jedoch im § 47 d Abs. 3 BImSchG nicht vorgegeben.
Der Zwischenbericht wird nachgereicht, da dieser bis zum Abgabetermin nicht eingereicht wurde.
ANLAGE
1 Pläne Seite 1-5
2 Pläne Seite 6-10
3 Pläne Seite 11-15
4 Pläne Seite 16-23
BESCHLUSSVORSCHLAG
1.Der Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz BlmSchG) wird zugestimmt.
2. Dem aktuellen Bearbeitungsstand des Lärmaktionsplanes wird zugestimmt.
3. Mit dem Zwischenbericht des Lärmaktionsplans wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47d Abs. 3 BImSchG und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImSchG durchgeführt.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 13 Ö
Pflege Grünflächen 2025
Hier: Auftragsvergaben
Auf die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.10.2024 wird verwiesen.
Die Verwaltung hat die erforderlichen Leistungen zur Pflege der gemeindlichen Grünanlagen für das Jahr 2025 zusammengestellt und ausgeschrieben. Die Leistungen wurden in 6 Teillose untergliedert. Die Ausschreibungsunterlagen wurden an 8 Firmen zur Angebotsabgabe ausgegeben. Zum Submissionstermin am 26.11.2024 haben drei Firmen ein Angebot eingereicht. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A wurde ein Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Nach rechnerischer und fachtechnischer Prüfung und Wertung der Angebote ergibt sich folgender Vergabevorschlag:
1. Los 1: Reilinger Str. links / Talhammer / Harres
Rang Bieter Angebotssumme € % Abw.
1. Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 37.160,37 € 100,0 %
2. …
2. Los 2: Rosenstr. / Tränkweg / Halbmond / Vorderer Harres
Rang Bieter Angebotssumme € % Abw.
1. Schuler Service GmbH & Co. KG, Klein-Winternheim 29.633,02 € 100,0 %
2. …
3. Los 3: Gewerbepark
Rang Bieter Angebotssumme € % Abw.
1. Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 31.797,56 € 100,0 %
2. …
4. Los 4: Böschungsmäharbeiten
Rang Bieter Angebotssumme € % Abw.
1. Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 22.754,14 € 100,0 %
2. …
5. Los 5: Park + Ride Anlage am Bahnhof
Rang Bieter Angebotssumme € % Abw.
1. Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 6.553,19 € 100,0 %
6. Los 6: Oberfeld
Rang Bieter Angebotssumme € % Abw.
1. Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 2.811,67 € 100,0 %
Somit ist die Firma Landschaftspflege Nordbaden GbR aus St. Leon-Rot die günstigste Bieterin bei den Losen 1, 3, 4, 5, 6 die Firma Schuler Service GmbH & Co. KG aus Klein-Winternheim beim Los 2.
Die Firmen sind der Verwaltung bekannt und haben bereits Pflegearbeiten für die Gemeinde St. Leon-Rot durchgeführt.
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Aufträge für die Pflegearbeiten der gemeindlichen Grünanlagen 2025 werden an folgende Firmen zu den genannten vorläufigen Auftragssummen erteilt:
Los 1: Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 37.160,37 €
Los 2: Schuler Service GmbH & Co.KG, Klein-Winternheim 29.633,02 €
Los 3: Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 31.797,56 €
Los 4: Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 22.754,14 €
Los 5: Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 6.553,19 €
Los 6: Landschaftspflege Nordbaden GbR, St. Leon-Rot 2.811,67 €
Der Abruf der einzelnen Leistungspakete / Pflegegänge erfolgt jedoch erst nach Beschlussfassung / Genehmigung des Haushaltes 2025.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 14 Ö
Beauftragung externe Beratung im Bereich Digitalisierung
Der Gemeindetag hatte zuletzt im September 2024 ein Zielbild für das ‚digitale Rathaus‘ veröffentlicht, das gemeinsam mit Praktikern und Experten aus den Kommunalverwaltungen, dem zuständigen Fachausschuss sowie Präsidium und Landesvorstand des Gemeindetags entwickelt wurde. Dies beinhaltet u. a. medienbruchfreie Arbeitsprozesse (papierarme Verwaltung), gut ausgestattete Arbeitsplätze mit mobilen Endgeräten, Ende-zu-Ende digitalisierte, bürgerfreundliche Onlinedienste, einen einfacheren Datenaustausch zwischen den Verwaltungen und die Schaffung einer neuen, offenen Fehlerkultur. Hierzu sind im eigenen Tempo in allen Verwaltungen Schritt für Schritt Maßnahmen in den Fokus zu nehmen.
Die Gemeinde St. Leon-Rot arbeitet seit 2021 gezielt und kontinuierlich an diesen Punkten. Einige Maßnahmen für das kommende Jahr sind unter anderem: Umsetzung weiterer OZG Leistungen mit passenden Prozessen und E-Payment, Digitale Barrierefreiheit, Konzept Langzeitarchivierung, Fortführung und Abschluss des DMS-Projektes inklusive digitalem Posteingang und Stellenportal, zusätzliche neue Funktionen im Laufe des Jahres wie Schnittstellen zu Fachprogrammen, Einführung der Digitalen Signatur, Aufbau der Arbeitsplatzausstattung, Externe Verscannung von Akten, Einführung von einem Prozessmanagement und Schulungen / Coaching der Mitarbeitenden.
Externe Beratung
Die Themenvielfalt im Bereich Digitalisierung ist groß. Da die Gemeinde St. Leon-Rot erst am Anfang steht und sich für die kommenden Jahre durch den bestehenden Rückstand viel vorgenommen hat und vornehmen musste, hat bereits im Jahr 2024 eine regelmäßige Beratung durch die EGovC GmbH stattgefunden. Die Gemeindeverwaltung lernte den Geschäftsführer Adrian Sommer im Rahmen eines geförderten Inhouse-Schulungsprogrammes des Landes 2022/2023 kennen. Die Zusammenarbeit wurde Ende 2023/Anfang 2024 für die Führungskräfte Workshops zur Erarbeitung der Zielsetzung für das DMS-Projekt aufgenommen und als sehr gewinnbringend eingestuft. Damals fand eine Vergleichsangebotserstellung durch eine weitere Beratungsfirma aus Freiburg statt, die mit ihrem Angebot etwas höher lag. Diese weitere Firma war der Verwaltung aus einem Workshop 2023 bekannt, der im Rahmen des Digitallotsen Netzwerks vom Land angeboten wurde.
Die Zusammenarbeit mit EGovC GmbH wurde im vergangenen Jahr immer wieder verlängert, da sich wiederkehrend herausgestellt hat, dass der Bedarf für Beratung und Moderation im Bereich Digitalisierung nicht nachgelassen hatte. Zudem fand eine externe Unterstützung im Bereich Projektmanagement statt, da Herr Gramberg erst im April 2024 ins Team kam und eine Einarbeitungsphase brauchte. Mittlerweile ist eine sehr gute Beratungs-Basis entstanden, da die beiden zuständigen Berater das Haus und die Mitarbeitenden aus dem laufenden DMS-Projekt gut kennen. Es würde lange dauern, diesen Wissensvorsprung mit einer anderen Firma erneut aufzubauen. Die Zusammenarbeit hat sich ebenfalls bezahlt gemacht, als es in den vergangenen Monaten interne Engpässe gab und durch den verstärkten externen Einsatz in der kritischen Abschlussphase ein noch größerer Verzug im DMS-Projekt vermieden werden konnte.
Auch die Metropolregion Rhein-Neckar und die Hansestadt Hamburg setzten 2024 auf eine Zusammenarbeit mit der EGovC GmbH. Für 2025 würde die Verwaltung gerne direkt einen Jahresvertrag eingehen, da die neu geplanten Projekte erneut inhaltlich sehr fordernd sind. Eine Unterstützung ist flexibel über mehrere Projekte hinweg möglich, da hier immer größere Zusammenhänge bestehen. Wenn eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung das Ziel ist, ist eine zusätzliche externe Sicht ein Gewinn, damit kein Aspekt außer Acht gelassen wird.
Rückblickend wurden 2024 im Schnitt circa 3 Beratungstage im Monat benötigt, inklusive zwei halber Tage vor Ort. Diese sollen nun erneut für eine bessere Planbarkeit beim Dienstleister und für den Cashflow der Gemeindekasse als Jahresvertrag beauftragt werden. Aufgrund neuer Vergaberichtlinien ab 1.1.2025 wäre ein Direktauftrag in dieser Form ohne weiteres möglich. Die Gesamtkosten in Höhe von rund 55.000 € brutto wurden im Haushaltsansatz eingeplant.
Aufgrund der Weiterführung des DMS Projektes und den inhaltlich daran anschließenden neuen Projekten kann mit einer Vergabe schwer bis zur endgültigen Genehmigung des Haushaltes gewartet werden. Da es sich um eine Fortsetzung der Zusammenarbeit handelt, die Ansätze auch bereits in 2024 vorhanden waren und die Digitalisierung eine dauerhafte Pflichtaufgabe darstellt, bittet die Verwaltung den Gemeinderat an dieser Stelle um Zustimmung im Vorgriff auf den endgültigen Haushalt.
Um in der aktuell angespannten Lage nicht zu große Verpflichtungen auf einmal einzugehen, könnte der Auftrag in zwei Teile gesplittet werden. Im ersten Halbjahr sollte das DMS-Projekt in seiner ursprünglichen Form abgeschlossen werden. Dafür wird auf jeden Fall weiter Unterstützung benötigt, u. a. für die Einführung der Digitalen Poststelle mit Scanstelle. Im zweiten Halbjahr würden sich neue Projekte anschließen, für die man eine Weiterbeauftragung abwarten könnte. Der Gemeinderat möge zwischen den beiden Beschlussvorschlägen entscheiden.
ANLAGE
1 Positionspapier Gemeindetag Digitales Rathaus
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Gemeinderat stimmt den Kosten ausdrücklich im Vorgriff auf die Haushaltsgenehmigung zu.
ODER
2. Die Firma EGovC GmbH aus Pfungstadt wird mit dem Jahresauftrag für Beratungsleistungen im Bereich Digitalisierung in Höhe von 54.835,20 € brutto beauftragt.
Der Gemeinderat stimmt den Kosten ausdrücklich im Vorgriff auf die Haushaltsgenehmigung zu.
Die Verwaltung vergibt jetzt 50 % der Leistung bis einschließlich Juni 2025. Dann findet eine erneute Prüfung durch die Verwaltung statt, ob der Haushalt genehmigt wurde. Wenn das der Fall ist, darf die Verwaltung den zweiten Teil der Jahresleistung selbstständig abrufen.
Sollte der Haushalt bis Juni 2025 nicht wie geplant gültig sein, wird die Verwaltung die Zusammenarbeit mit EGovC GmbH nach Ablauf des ersten Halbjahrs vorerst beenden oder erneut zur Beratung in den Gemeinderat einbringen.
TAGESORDNUNGSPUNKT: 15 Ö
Mittelfreigabe Seniorenfastnacht 2025
bitte einen Platzhalter einfügen
TAGESORDNUNGSPUNKT: 16 Ö
Verschiedenes
TAGESORDNUNGSPUNKT: 17 Ö
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