Bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe ist nach § 14 GewO deren Beginn, Beendigung sowie jegliche Veränderung anzuzeigen.
Unter einem Gewerbe versteht man eine
Tätigkeit
Ausnahmen hiervon sind:
Selbständigkeit
Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Maßgeblich für das Erfordernis der Selbständigkeit ist auch, ob sich die Tätigkeit als die eines selbständigen Gewerbetreibenden darstellt. Drei Kriterien sind hierfür erforderlich: Tätigkeit im eigenen Namen, Handeln auf eigene Rechnung (Übernahme des unternehmerischen Risikos), Handeln in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit.
Kein Gewerbe übt also aus, wer …
Was muss angemeldet werden?
Meldepflichtig nach der Gewerbeordnung sind:
Beginn des Betriebes
Aufgabe des Betriebes
Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle
Verlegung des Betriebes (auch bei Umzug innerorts)
Wechsel des Gegenstandes
Ausdehnung auf andere Waren/Dienstleistungen
Aufstellung von Automaten
Reisegewerbe
Messen, Märkte und Ausstellungen (diese müssen behördlich festgesetzt werden)
Wann ist anzumelden?
Die Gewerbeanzeige ist grundsätzlich gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes anzumelden. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wo ist anzumelden?
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird.
Wer muss anmelden?
Anzeigepflichtig sind die Gewerbetreibenden.
Dies sind bei Personengesellschaften
wie GbR: jeder geschäftsführende Gesellschafter, sie müssen deshalb alle eine eigene Gewerbeanmeldung ausfüllen. Bei Zu- und Abgang eines geschäftsführenden Gesellschafters muss jeweils eine An- bzw. Abmeldung getätigt werden.
Wie OHG: alle Gesellschafter (üblich ist bei einer OHG, dass jeder Gesellschafter Einzelgeschäftsführungsbefugnis besitzt, sofern nicht anders geregelt). Auch sie müssen alle eine eigene Gewerbeanmeldung ausfüllen.
Wie KG: alle geschäftsführenden Gesellschafter mit ebenfalls separaten Anmeldungen.
Bei juristischen Personen
wie GmbH oder AG müssen die Anzeigepflicht deren gesetzliche Vertreter (etwa die Geschäftsführer) erfüllen. Es genügt dabei nur eine Gewerbeanzeige (plus Beiblatt bei mehreren Geschäftsführern).
Bei einer Gesellschaft in Gründung sind die Gründer (alle Gesellschafter, nicht die späteren Geschäftsführer) per Gewerbeanmeldung (plus Beiblatt bei mehreren Gesellschaftern) anzeigepflichtig.
Besondere, erlaubnispflichtige Gewerbe
Besondere staatliche Erlaubnisse, die an bestimmte durch Gesetz vorgeschriebene Bedingungen geknüpft sind, braucht man z. B. beim in Verkehr bringen von frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke sowie beim Bewachungs- oder Gaststättengewerbe.
Zulassungspflichtige Handwerke, zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Laut Handwerksordnung ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften (dies sind Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) gestattet. Ein Gewerbebetrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks liegt dann vor, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A der HwO (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke) aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeführt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Wer also ein Gewerbe der Anlage A der HwO anmelden will, muss nach § 16 HwO bei der Anmeldung seine Handwerkskarte vorlegen.
Keinen Eintrag in die Handwerksrolle benötigen Gewerbe, die unter Anlage B der HwO (Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe) fallen, da hier keine handwerksrechtliche Erlaubnis notwendig ist.