Große Kreisstadt Waghäusel
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Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2025 im Bereich Wiesentaler Baggersee nach § 6...

Öffentliche Bekanntmachung

über die Genehmigung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2025 im Bereich Wiesentaler Baggersee nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Waghäusel (Genehmigung)

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die vom Gemeinderat der Stadt Waghäusel am 16.12.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid vom 20.03.2025 genehmigt.

Für den räumlichen Geltungsbereich der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2025 ist der Lageplan in der Fassung vom 02.12.2024 maßgebend.

Die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2025 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Waghäusel während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden. Jedermann kann die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2025, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Weiterhin kann die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans 2025 mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt (https://www.waghaeusel.de/leben-wohnen/bauen/bebauungsplaene) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg www.uvp-verbund.de/kartendienste eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Große Kreisstadt Waghäusel, 09.05.2025

gez. Thomas Deuschle

Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel
NUSSBAUM+
Ausgabe 19/2025

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Waghäusel

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