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Grundsteuer

Gemeinderat modelliert das letzte Grundsteuer-Puzzleteil, den sogenannten Hebesatz Die Entscheidung des Gemeinderats vom 22.10., u. a. den Hebesatz...

Gemeinderat modelliert das letzte Grundsteuer-Puzzleteil, den sogenannten Hebesatz

Die Entscheidung des Gemeinderats vom 22.10., u. a. den Hebesatz „B“ für bebaute und bebaubare Grundstücke deutlich zu senken, löste zunächst sicherlich Erleichterung aus. Mit seiner begrüßenswerten Entscheidung hat der Gemeinderat Wort gehalten und den Hebesatz von bislang 340 % auf 165 % aufkommensneutral gesenkt, quasi als „Einstiegshebesatz“ zumindest für das Jahr 2025.

Positiv ist darüber hinaus auch zu bemerken, dass es nicht bereits in den Jahren 2023 und 2024 zu einer Erhöhung der Hebesätze A und B gekommen ist. Dadurch hätte sich unsere Gemeinde einen finanziellen Vorteil bei der aufkommensneutralen Grundsteuerumsetzung für 2025 verschaffen können.

Diese signifikante Absenkung war nur auf Grund der noch guten finanziellen Lage bzw. der Rücklagen möglich. Was, wenn die Gemeinde künftige Aufgaben finanzieren muss? Zeitnahe weitere nicht nur marginale Hebesatz-Erhöhungen werden ab 2026 wohl folgen müssen!

Damit kann bei überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken auf Grundlage des vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuerwertbescheids die Grundsteuer für 2025 nach folgender Formel berechnet werden:

Fläche des Grundstücks in Quadratmeter x Bodenrichtwert in € x 0,00091 (=Grundsteuermesszahl in Promille) x 165 % Hebesatz = jährlicher Grundsteuerbetrag in 2025

(Hinweis: Die Fläche des Grundstücks sowie der Bodenrichtwert ist im Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts unter Buchstabe „B Berechnung des Grundsteuerwerts“ angegeben)

Was sich wegen der Absenkung des Hebesatzes auf den ersten Blick sehr positiv darstellt, dürfte sich bei näherer Betrachtung/Berechnung für insbesondere ältere Ein- bzw. Zweifamilienhausbesitzer auch in unserer Kommune - finanziell überproportional belastend auswirken.

Bedingt wird dies durch das „einfache und bürokratiearme“ modifizierte baden-württembergische Bodenwertmodell. Durch diesen Sonderweg werden lediglich noch die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert als Berechnungsgrößen berücksichtigt. Die Größe der Immobilie, deren Lage, die Nutzbarkeit des Grundstücks sowie das Alter bleiben –im Gegensatz zu anderen Modellen - in unserem Land leider unberücksichtigt.

Begünstigt werden nach der neuen Grundsteuer, insbesondere Mehrfamilienhausbesitzer bzw. Geschosswohnungsbauten. Diese Gruppen zahlen ab 2025 bei gleicher Grundstücksgröße und gleichem Bodenrichtwert genauso viel Grundsteuer wie Ein- bzw. Zweifamilienhausbesitzer, da die bisherige Besteuerung nach Wohneinheiten entfällt.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für uns die Tatsache, dass Eigentümer von Wohnimmobilien im Gewerbegebiet aufgrund des festgesetzten Bodenrichtwert von lediglich 150 € in etwa nur ein Viertel der Grundsteuer entrichten müssen. Als nicht nachvollziehbar ist auch die Tatsache, dass der Bodenrichtwert im Tiefgestade unserer Gemeinde, trotz der dort vor allem existierenden Grundwasserproblematik keine eigene Bodenrichtwertzone erfahren hat.

Diese Umstände führen zu nicht gerechtfertigter systembedingter Querfinanzierung vor allem durch die Ein- und Zweifamilienhausbesitzer!

An den nachfolgenden Beispielsfällen sollen die Verwerfungen dieses baden-wttbg. Sonderwegs aufgezeigt werden. Angenommen wurde ein Grundstücksgröße von 400 qm mit einem Bodenrichtwert von 600 € bzw. 150 € im Gewerbegebiet:

  1. Einfamilienhaus: ca. 360 € = je Wohneinheit 360 €
  2. Geschosswohnungsbau mit 10 Wohneinheiten: ca. 360 € = je Wohneinheit 36 €
  3. Einfamilienhaus im Gewerbegebiet: ca. 129 € (wegen Steuermesszahl von 1,3 Promille)

Die hieraus resultierenden steuerlichen Schieflagen bedürfen u. E. zwingend einer gerichtlichen bzw. politischen Korrektur. Dieser baden-wttbg. Sonderweg ist steuerlich unausgewogen, unsozial und als nicht verfassungskonform korrekturbedürftig.

Sofern Sie vertiefende Informationen wünschen, steht Ihnen der Verfasser (Tel. 0721-782542; E-Mail uwe.hotz@kabelbw.de) gerne zur Verfügung.

FDP-Ortsverband Eggenstein-Leopoldshafen

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen
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Ausgabe 46/2024

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von FDP Eggenstein-Leopoldshafen
15.11.2024
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