Viele Anfragen bei der Stadtverwaltung, den Gemeinderäten und beim Gutachterausschuss gehen täglich ein.
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, über ein Bodenwertgutachten einen tatsächlich geringeren Wert nachzuweisen (§38 Abs. 1 oder 3 LGrStG).
Anerkannt wird dies vom Finanzamt aber erst ab einer Abweichung von 30 % und mehr. Bereits bei der Hauptfeststellung zum 01.01.2022 wurden die Zonen auf Abweichungen in Bezug auf die 30 % flächendeckende weitere BRW Zonen durch den Gutachterausschuss untersucht und wo nötig weitere Zonen gebildet.
Weiter wurden Zonen für private Grünflächen (Grundstücke ohne Baurecht mit einem niedrigeren BRW) eingeführt sowie einzelne Korrekturen mit Umlaufbeschlüssen umgesetzt.
Sollte es sich bei Ihrem Grundstück nun doch noch um ein sogenanntes a-typisches Grundstück handeln, da z. B. der Bebauungsplan eine Bebaubarkeit von weniger als 30 % hergibt, so kann dies ggf. nochmals geprüft werden.
Für die Freien Wähler aus dem Gutachterausschuss, Jürgen Schwab