§12 StVO sagt Folgendes aus:
Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Das Parken ist unzulässig,
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts - neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
§ 12 Der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt die gesetzlichen Regelungen zum Parken vor Grundstückseinfahren. Demnach ist das Parken sowohl vor und teilweise gegenüber von Grundstückseinfahren als auch vor abgesenkten Bordsteinen verboten (§ 12 Abs. 3 StVO).
Eine Ausnahme gilt jedoch für das Halten vor Grundstückseinfahrten: Stellt der Fahrer sein Kfz nicht länger als drei Minuten ab und ist er in der Lage, jederzeit wegzufahren, darf er vor Einfahrten halten. Bewohner eines Grundstückes sowie deren Besucher dürfen allerdings beim Ein- und Ausfahren der Zufahrt nicht behindert werden.
Bewohner oder Besucher müssen die Zufahrt ungehindert befahren können. Es ist ihnen jedoch zuzumuten, beim Ein- oder Ausfahren zwei- bis dreimal zu rangieren, wenn eine Nutzung der Zufahrt anders nicht möglich ist (OLG Saarbrücken, Aktenzeichen Ss (Z) 227/93 und VGH München, Aktenzeichen 11 B 96.2895).
Auf schmalen Fahrbahnen ist das Parken auch gegenüber von Grundstücksfahren verboten. Doch wann ist eine Fahrbahn schmal? In Zeiten immer breiter werdenden SUVs womöglich eine berechtigte Frage. Generell geht man von 3 Metern Restfahrbahnbreite aus.
Alle Verkehrsteilnehmer werden gebeten, im eigenen Interesse die Rechtslage zu beachten und einzuhalten und Störungen anderer zu vermeiden. Für alle Verkehrsteilnehmer gilt das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht gemäß § 1 Abs. 1 StVO!
Festgestellte Verstöße werden regelmäßig zur Anzeige gebracht.