Haushaltssatzung der Gemeinde Reichartshausen
für das Haushaltsjahr 2025
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02.04.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 6.820.000 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -6.670.000 |
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 150.000 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 150.000 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 6.661.000 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -6.172.500 |
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 488.500 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 741.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -2.100.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -1.359.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -870.500 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | -69.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -69.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -939.500 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.300.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. | für die Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 550 v. H. | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 300 v. H. | |
der Steuermessbeträge; | ||
2. | für die Gewerbesteuer auf | 370 v. H. |
der Steuermessbeträge. |
§ 6 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 08.04.2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 gemäß den §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit von Dienstag, den 22.04.2025 bis einschließlich Mittwoch, den 30.04.2025 im Bürgermeisteramt Reichartshausen, Rathausstr. 3, Zimmer 7, zu den üblichen Sprechzeiten öffentlich aus.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Reichartshausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Reichartshausen, den 17.04.2025
gez. Thomas Schilling, stellv. Bürgermeister