Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. Februar 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 48.917.450 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 50.654.050 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -1.736.600 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -1.736.600 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 48.354.850 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 47.207.650 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 1.147.200 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 2.214.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 37.769.800 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | - 35.555.800 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | - 34.408.600 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 8.362.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 1.672.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 6.690.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | - 27.718.600 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf 7.000.000 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
wird festgesetzt auf 8.700.000 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 6.000.000 EUR
Eggenstein-Leopoldshafen, den 25. Februar 2025
Der Gemeinderat
(Lukas Lang) Bürgermeister
Auf Grund von § 14 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. Februar 2025 den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung für das Jahr 2025 mit folgenden Werten festgesetzt:
§ 1 Wirtschaftsplan
EURO | ||
1. | Erfolgsplan | |
1.1. | Summe Erträge | 3.546.700 |
1.2 | Summe Aufwendungen | 3.546.700 |
1.3 | Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) | 0 |
2. | Liquiditätsplan | |
2.1. | Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 3.426.400 |
2.2 | Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 1.755.500 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 1.670.900 |
2.4 | Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 |
2.5 | Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 8.249.000 |
2.6 | Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) | - 8.249.000 |
2.7 | Finanzierungsmittelbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | - 6.578.100 |
2.8 | Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 8.236.300 |
2.9 | Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.658.200 |
2.10 | Finanzierungsmittelüberschuss aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) | 6.578.100 |
2.11 | Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10) | 0 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf 8.211.300 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
wird festgesetzt auf 1.100.000 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 709.000 EUR
Eggenstein-Leopoldshafen, den 25. Februar 2025
Der Gemeinderat
(Lukas Lang) Bürgermeister
Auf Grund von § 14 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25. Februar 2025 den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Jahr 2025 mit folgenden Werten festgesetzt:
§ 1 Wirtschaftsplan
EURO | ||
1. | Erfolgsplan | |
1.1 | Summe Erträge | 2.149.200 |
1.2 | Summe Aufwendungen | 1.959.200 |
1.3 | Jahresüberschuss (Saldo aus 1.1 und 1.2) | 190.000 |
2. | Liquiditätsplan | |
2.1 | Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 2.145.900 |
2.2 | Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 1.312.100 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 833.800 |
2.4 | Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 |
2.5 | Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 506.800 |
2.6 | Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) | - 506.800 |
2.7 | Finanzierungsmittelüberschuss (Saldo aus 2.3 und 2.6) | 327.000 |
2.8 | Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 211.300 |
2.9 | Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 538.300 |
2.10 | Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) | -327.000 |
2.11 | Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10) | 0 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf 186.300 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
wird festgesetzt auf 1.775.000 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 390.000 EUR
Eggenstein-Leopoldshafen, den 25. Februar 2025
Der Gemeinderat
(Lukas Lang) Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 und die Beschlüsse über die Feststellung der Wirtschaftspläne 2025 für die beiden Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und die gefassten Beschlüsse über die Feststellung der Wirtschaftspläne für die beiden Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung wurden gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 03.03.2025 vorgelegt.
Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung, die genehmigungspflichtigen Bestandteile im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2025 für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung und die genehmigungspflichtigen Bestandteile im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2025 für den Eigenbetrieb Wasserversorgung wurden vom Landratsamt Karlsruhe, Kommunal- und Prüfungsamt am 14.04.2025 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.04.2025 bis 07.05.2025 im Rathaus Eggenstein, Zimmer EG-N / 01 öffentlich aus. Sie können den Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung auch nach diesem Datum bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung bzw. der Beschlüsse der Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung einsehen. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck an das Rechnungsamt, RA@egg-leo.de, Tel. 0721 97886-0.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Eggenstein-Leopoldshafen, den 25.04.2025
Lukas Lang
Bürgermeister