Gemeinde Schefflenz
74850 Schefflenz
Aus den Rathäusern

Haushaltssatzung der Gemeinde Schefflenzfür das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.3.2025 die folgende Haushaltssatzung für...
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.3.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden BeträgenEUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von11.720.500
1.2. Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von12.715.700
1.3 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren0
1.4 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1 und 1.2) von-995.200
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge0
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen0
1.7 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo 1.5 und 1.6) von0
1.8 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Saldo 1.4 und 1.7)-995.200
2. im Finanzhaushalt mit folgenden BeträgenEUR
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit11.407.500
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit11.900.400
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo 2.1 und 2.2) von
-492.900
2.4 Gesamtbetrg der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von1.325.700
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von3.719.800
2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit
(Saldo 2.4 und 2.5) von
-2.394.100
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo 2.3 und 2.6)
-2.887.000
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von530.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von164.000
2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit
(Saldo 2.8 und 2.9)
366.000
2.11 Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf, Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo 2.7, 2.10)
-2.521.000
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
530.000 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von
Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, wird festgesetzt auf
3.700.000 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf1.000.000 €
Schefflenz, 24.3.2025
gez. Raphael Hoffmann, Bürgermeister
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 in der Zeit
von Montag, 5.5.2025 bis Dienstag, 13.5.2025
je einschließlich im Rathaus - Bürgerbüro -, Mittelstraße 47, während der üblichen Sprechstunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Die Rechtsaufsichtbehörde hat mit Verfügungen vom 9.4.2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung sowie des Wirtschaftsplans für die Wasserversorgung gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Ausgefertigt:
Schefflenz, 25.4.2025
gez. Raphael Hoffmann, Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist seit der öffentlichen Bekanntmachung von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Erscheinung
Schefflenzer Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

Orte

Schefflenz

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Schefflenz
02.05.2025
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