Gemeinde Burgstetten
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Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.02.2025 die...

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.02.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

10.362.700

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

11.536.500

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-1.173.800

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

2.000.000

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

2.000.000

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

826.200

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

9.766.200

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

10.245.000

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-478.800

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

2.908.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

2.670.600

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

237.400

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-241.400

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

300.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

327.000

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-27.000

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-268.400

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 EUR.

§ 5 Weitere Bestimmungen

(Für etwaige weitere Bestimmungen nach § 79 Abs. 2 Satz 2 GemO)

Bestätigung der Gesetzmäßigkeit

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat mit Erlass vom 09.04.2025 Az. 0.0032/Rau/902.41 die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.02.2025 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 bestätigt.

Kernhaushalt

Es sind keine Genehmigungen im Kernhaushalt zu erteilen.

Auslegung

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in der Zeit von Dienstag, 22.04.2025 bis Mittwoch, 30.04.2025 (je einschließlich) im Rathaus Burgstall während der üblichen Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Einsichtnahme unter Tel. 07191 9585-15.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Burgstetten, den 11.04.2025

gez. Wiedersatz, Bürgermeisterin

Erscheinung
Die Brücke Burgstetten
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Ausgabe 16/2025

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16.04.2025
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