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Hebesatz Grundsteuer A und B

Ab dem 01.01.2022 werden alle Grundstücke und Immobilien neu bewertet. Das bedeutet, dass die Finanzämter den Wert ermitteln, den der Grundbesitz zum...

Ab dem 01.01.2022 werden alle Grundstücke und Immobilien neu bewertet. Das bedeutet, dass die Finanzämter den Wert ermitteln, den der Grundbesitz zum 01.01.2022 hatte. Dieser Wert wird dann der neuen Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt. Durch die Wertsteigerung und der damit erhöhten Bodenrichtwerte wird die zu entrichtende Grundsteuer bei gleichbleibendem Hebesatz vielfach sehr stark erhöht, was durchaus zu unbilligen Härten führen kann.

Die Freien Wähler haben deshalb den folgenden Antrag im Gemeinderat eingebracht:

Hebesatz Grundsteuer A und B

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Greulich,

wir bitten Sie, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen:

Anpassung des gemeindlichen Hebesatzes für die Grundsteuer A und B aufgrund der neuen Bodenrichtwerte

Begründung: Bereits 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die alte Besteuerung gekippt und eine Reform gefordert. Bisher wurde für die Berechnung der Grundsteuer der Einheitswert verwendet. Dieser basierte auf den Verhältnissen zum 01.01.1964.

Mit der Neuregelung sollen die Wertverhältnisse der Realität angepasst werden.

Bei gleichbleibendem Hebesatz führt dies aufgrund der neuen Bodenrichtwerte oftmals zu unbilligen Härten.

Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem angemahnt, dass das Aufkommen der Grundsteuer in etwa gleich bleiben soll.

Das geht aber nur mit einer entsprechenden Senkung des Hebesatzes, sowohl für die Grundsteuer A als auch B.

Es ist uns bewusst, dass die Senkung des Hebesatzes nur bis zu einer gewissen Höhe möglich ist, will man die Fördermöglichkeiten für gemeindliche Projekte nicht verlieren.

Mit freundlichen Grüßen

Konrad Fleckenstein

Fraktionsvorsitzender

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Ausgabe 28/2024

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von Freie Wähler, Fraktion
10.07.2024
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