Ab dem 1. März dürfen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes Hecken, lebende Zäune, Gebüsche sowie Schilf- und Röhrichtbestände nicht mehr entfernt werden. Ausnahmegenehmigungen dürfen von den Naturschutzbehörden nicht mehr erteilt werden.
Bäume innerhalb von Parks und Hausgärten dürfen unter Beachtung des Artenschutzes – dies bezieht sich vor allem auf den Schutz von Vögeln während der Brutzeit, Fledermäusen und Hornissen – gefällt werden. Die Naturschutzbehörde empfiehlt deshalb, vor August keine Bäume zu fällen.
Normale Pflege- und Formschnitte an Gartenhecken, Ziersträuchern und Obstbäumen sind ganzjährig möglich.
Pflegevorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in geschützten Heckenbiotopen oder an Naturdenkmalen müssen unabhängig vom Zeitraum grundsätzlich vorab mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Ein Merkblatt mit den entsprechenden Hinweisen findet sich auf der Homepage des Landkreises unter www.kreis-fds.de. Dieses und weitere Informationen erhält man auch direkt bei der Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freudenstadt, Telefon: 07441 920-5019 oder -5038.