Wir möchten daran erinnern, entlang von öffentlichen Straßen und Gehwegen Hecken und Sträucher, die aus privaten Grundstücken in den Verkehrsraum hineinragen oder die Sicht für Verkehrsteilnehmer verdecken, zu schneiden. Schlechte Sichtverhältnisse an Straßenkreuzungen und -einmündungen oder verdeckte Verkehrszeichen stellen für Fußgänger und Fahrzeuglenker vermeidbare Gefahrenpunkte dar.
Es sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Hecken und Anpflanzungen so rechtzeitig zurückzuschneiden, dass diese nicht zum Ärgernis für Verkehrsteilnehmer werden.
Folgende Punkte sind hierbei zu beachten:
- Die freie Durchfahrtshöhe über der Fahrbahn muss 4,50 m; die freie Durchgangshöhe an Gehwegen muss mindestens 2,50 m betragen; beide Werte müssen auch bei schweren regennassen Ästen eingehalten werden.
- Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (meist identisch mit der Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, sodass der Weg in der ganzen Breite für die Verkehrsteilnehmer nutzbar bleibt.
- An Kreuzungen und Straßeneinmündungen sind die Bepflanzungen auf eine Höhe von höchstens 80 cm niederzuhalten.
- Verkehrszeichen und Straßennamensschilder dürfen durch den Bewuchs nicht verdeckt werden. Sie müssen für die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar sein.
- Straßenleuchten und Hydranten müssen ebenfalls von Pflanzen freigehalten werden.
Bitte prüfen Sie, ob für Ihre Anpflanzungen entlang der öffentlichen Straßen und Wege die obigen Punkte gelten. Schneiden Sie gegebenenfalls Ihre Hecken, Bäume und sonstigen Pflanzen entsprechend zurück. Bedenken Sie auch, dass bei Unfällen aufgrund von Behinderungen durch Anpflanzungen möglicherweise Sie als Grundstückseigentümer in der Haftung stehen.
Das anfallende Schnittgut kann im Rahmen der Öffnungszeiten (siehe Abfallkalender) auf dem Wertstoffhof oder auf den Grünschnittannahmestellen in den Stadtteilen entsorgt werden.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.