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Hecken und Sträucher entlang öffentlicher Straßen zurückschneiden

Hecken und Sträucher können für Verkehrsteilnehmer zu einem Ärgernis werden, wenn sie in den Verkehrsraum hineinragen oder die Sicht beeinträchtigen...
Heckenschnitt Grafik

Hecken und Sträucher können für Verkehrsteilnehmer zu einem Ärgernis werden, wenn sie in den Verkehrsraum hineinragen oder die Sicht beeinträchtigen und behindern. Dies gilt nicht nur für Straßen und Fahrwege, sondern auch für Fuß- und Gehwege. Wir möchten daher alle Grundstückseigentümer bitten, die Pflanzungen entlang der öffentlichen Wege auf die folgenden Punkte hin zu prüfen:

- Die freie Durchfahrtshöhe über der Fahrbahn muss 4,50 m betragen; die freie Durchgangshöhe am Gehweg muss mindestens 2,50 m betragen; beide Werte sollten auch bei schweren und regennassen bzw. schneebelasteten Ästen eingehalten werden.

- Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Hinterkante (meist identisch mit der Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden, sodass der Weg in der ganzen Breite für die Verkehrsteilnehmer

nutzbar bleibt.

- An Kreuzungen muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderungen bevorrechtigte Fahrzeuge erkennen kann. In Sichtdreiecken sind die Bepflanzungen niederzuhalten (höchstens 80 cm).

- Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden und sollten rechtzeitig wahrnehmbar sein. Dies gilt auch für Straßennamensschilder.

- Straßenleuchten sollten ebenfalls von Pflanzen und Sträuchern freigehalten werden.

Die Regelung des Naturschutzgesetzes, welche in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Die Grundstückseigentümer und Besitzer sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, es handelt sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.

Kontrollieren Sie, ob für Ihre Anpflanzungen entlang der öffentlichen Straßen und Wegen die obigen Punkte eingehalten sind. Schneiden Sie gegebenenfalls Ihre Hecken, Bäume und Sträucher

entsprechend zurück.

Erscheinung
Obernheimer Mitteilungen – Amtsblatt der Gemeinde Obernheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Obernheim
03.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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