Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde weiterhin abmelden (Wegzug ins Ausland).
Die Abmeldepflicht entfällt, wenn es sich um einen Umzug im Inland handelt. Einwohner, die mehr als eine Wohnung (Nebenwohnung) haben, müssen Änderungen bei der Meldebehörde anzeigen. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde muss eine Ummeldung bei der Meldebehörde erfolgen (auch wenn es nur ins Nachbarhaus ist).
Viele Einwohner sind sich ihrer Meldepflicht bei einem Wohnungswechsel nicht bewusst. Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht interessiert nicht nur Behörden, sie hat auch für den Bürger vielfältige Rechtsfolgen, die an die Meldepflicht geknüpft sind. Das Melderegister ist Grundlage für die Wahlberechtigung, für die Ausstellung von Ausweisen und anderem mehr.
Auch die staatlichen Finanzzuweisungen, die die Gemeinde durch das Land erhält, werden nach der Einwohnerzahl berechnet.
Häufig kommt es jedoch vor, dass sich Bürger gar nicht mehr oder erst sehr spät anmelden. Für eine kurze telefonische Mitteilung durch den Vermieter wären wir deshalb weiterhin sehr dankbar.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Malsam Telefon 0791-93210-22 oder Frau Traub Telefon 0791-93210-21 zur Verfügung.