Das Ordnungsamt stellt immer wieder fest, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug über längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Dies ist insofern ärgerlich, als dass hierdurch für andere Verkehrsteilnehmer Parkraum verloren geht.
Wir möchten daher auf die geltende Regelung zum Parken von Anhängern aufmerksam machen: Gemäß § 12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Abstellen von nicht angekuppelten Kraftfahrzeuganhängern im öffentlichen Verkehrsraum auf maximal zwei Wochen begrenzt.
Diese zweiwöchige Parkzeit gilt jedoch nur, solange der Anhänger tatsächlich für Verkehrszwecke genutzt wird. Eine Nutzung zu anderen Zwecken, beispielsweise für Werbung oder zum Überwintern, stellt von Anfang an eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar.
Auch das bloße Umsetzen des Anhängers innerhalb desselben Bereichs unterbricht die Zwei-Wochen-Frist nicht. Ebenso wenig wird die Frist unterbrochen, wenn lediglich eine kurze Ausfahrt außerhalb des Gebiets unternommen wird, um den Anhänger anschließend wieder am selben Ort abzustellen.
Eine Unterbrechung der Zwei-Wochen-Frist erfolgt vielmehr nur dann, wenn andere Fahrzeuge tatsächlich die Möglichkeit hatten, den freigewordenen Parkplatz zu nutzen. Erst in diesem Fall beginnt bei einer erneuten Abstellung ein neuer Parkvorgang mit einer neuen Zwei-Wochen-Frist.
Die Einhaltung dieser Vorschrift wird durch den Gemeindevollzugsdienst überwacht. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Regelbuße von 20 € (40 € bei Vorsatz) geahndet.
Das Ordnungsamt bittet daher alle Anhängerbesitzer eindringlich, die Bestimmungen der StVO zu beachten und zum Dauerparken das eigene Grundstück zu nutzen oder sich entsprechenden privaten Parkraum anzumieten.
Gemeinde Ilvesheim
-Ordnungsamt-