Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr werden die versiegelten Flächen herangezogen, von denen Regenwasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Neben der Größe der bebauten und befestigten Flächen ist auch die Versiegelungsart für die Höhe der Niederschlagswassergebühr maßgebend.
Wir weisen darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer gemäß § 46 Abs. 5 der Abwassersatzung verpflichtet ist, Änderungen an der gebührenpflichtigen Fläche (Versiegelungen wie Pflasterungen und Bebauungen oder Entsiegelungen) um mehr als 15 m² innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Formulare dafür können Sie online (https://www.cleebronn.de/website/de/rathaus/formulare/finanzwesen) oder im Rathaus erhalten und mit entsprechender Einzeichnung/Änderung auf einem Lageplan vornehmen.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Unterlassen der Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und bei einer Überprüfung zusätzlich versiegelte Flächen nachträglich veranlagt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Puritscher (Tel. 07135/9856-14, E-Mail: julia.puritscher@cleebronn.de).